FREISTELLUNG in BEGRENZTEN MENGEN (LQ)
Kennzeichnungsbeispiele
Zusammengesetzte Verpackung
Tray
Erlaubte Zusatzkennzeichnung mit Gefahrzettel
Versandstücke
, die wie zuvor beschrieben nach den Bestimmungen des Kapitels
3.4 ADR für Begrenzte Mengen verpackt und gekennzeichnet sind,
dürfen zusätz
-
lich mit
Gefahrzettel
und Kennzeichnungen gem. Kapitel 5.2
(ADR/RID) entspre
-
chend den Vorschriften versehen sein, wenn die
Versandstücke
nach den Techni
-
schen Anweisungen für die Zivilluftfahrt (ICAO)
hergestellt wurden.
Abweichendes „LQ-Kennzeichen“ in der Zivilluftfahrt:
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Stand:
07.03.2015
FREISTELLUNG in BEGRENZTEN MENGEN (LQ)
EINZUHALTENDE WEITERE VORSCHRIFTEN
•
Mitteilungspflicht
des Absenders/Auftraggebers
über die Bruttogesamt
-
masse
der Ladung / der Sendung gegenüber dem Beförderer,
•
Kennzeichnung
von
UMVERPACKUNGEN
(sofern diese Verwendung fin
-
den)
gemäß Abschnitt 5.1.2 ADR,
•
Zusammenladeverbote
mit Explosivstoffen der Klasse 1,
•
Kennzeichnungspflicht von Beförderungseinheiten
(Kfz mit oder ohne
Anhänger) mit einer Gesamtladung (an LQ-Versandstücken) von
mehr als 8
Tonnen brutto
mit dem vorseitig beschriebenen neuen LQ-Kennzeichen in
der Größe von mindestens 250 x 250 mm Seitenlänge. (Diese Kennzeich
-
nung entfällt auf Beförderungseinheiten mit nicht freigestellten Gefahrgütern,
die mit orangefarbenen Warntafeln gekennzeichnet sind.),
•
Unterweisungspflicht
betreffend das tätige Personal gemäß. Kapitel 1.3
ADR, durch den für das Unternehmen beim BmVIT gemeldeten Gefahrgut
-
beauftragten nach §11 GGBG (falls nicht vorhanden, durch behördlich aner
-
kanntes Lehrpersonal gem. GGBG und GGBV),
•
Allgemeine
Verladevorschriften
(Ladungssicherung)
gemäß Teil 7 ADR.
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ALLE ÜBRIGEN VORSCHRIFTEN GELTEN NICHT!
Sofern die vorgenannten Bestimmungen strikt eingehalten sind, entfallen alle übri
-
gen Vorschriften des ADR oder RID, wie insbesondere
•
die Mitführverpflichtung von ADR-Beförderungspapieren und Schriftlichen
Weisungen,
•
„Punkteberechnung“ im Hinblick auf die Freistellungsart „Freigrenzen“ nach
1.1.3.6 ADR,
•
ADR-Lenkerausbildung,
•
ADR-Fahrzeugausrüstung
•
ADR-Fahrzeugkennzeichnung bis 8 Tonnen Lademenge von LQ-Versand
-
stücken
•
Benennung und Meldung eines Gefahrgutbeauftragten gemäß §11 GGBG,
•
Zusatzkennzeichnung „umweltgefährdend“ (Toter Fisch/Baum)
•
Freigestellte Mengen (E) gem. 3.5 ADR
ACHTUNG!
Die Freistellung in BEGRENZTEN MENGEN ist nicht anwendbar
bzw. ist verboten
•
bei Stoffeinträgen mit
Menge „0“
in Spalte 7a Tabelle 3.2 ADR 2013,
•
bei
Überschreitung der stoffbezogenen Höchstmenge
je Innenverpa
-
ckung in Spalte 7a Tabelle 3.2 ADR,
•
wenn die
Verpackungsvorschriften
für eine ZUSAMMENGESETZTE
VERPACKUNGEN bis höchstens
30 kg
brutto oder für einen TRAY ́s bis
höchstens
20 kg
brutto
nicht eingehalten
sind.
•
wenn
Gefahrzettel
(nach Muster 5.2 ADR)
anstelle der
für BEGRENZTE
MENGEN
vorgeschriebenen Kennzeichen
(3.4 ADR) außen am Versand
-
stück angebracht sind,
•
für explosive Stoffe und Gegenstände der ADR-Klasse 1 (ausgenommen
bestimmte Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe 1.4S) und für radioakti
-
ve Stoffe der ADR-Klasse 7 generell