Ich bin kein Volljurist, und ich kenne ggf die neueste Rechtsprechung nicht, aber ein bisschen was weiss ich noch vom Studium:
Das Urheberrecht ist nicht ein einziges Recht, sondern eine Sammlung aus verschiedenen Rechtsansprüchen.
Zum einen gibts es das Persönlichkeitsrecht des Urhebers. Der kann verbieten, dass seine Idee (Komposition / erkennbarer Text), von jemand Bestimmtem öffentlich benutzt wird. Ein Beispiel wäre, dass Henry Manciny der NSU untersagt, seine Pink Panther Melodie zu verwenden, weil er mit denen nicht in eine Tüte geworfen werden will. Den gleichen Rechtsanspruch könnte der Texter der Puppenkiste Dir gegenüber anbringen. Dabei ist völlig unerheblich, ob die fremde Idee in einem kostenlosen oder einem kostenpflichtigen Produkt untergebracht wird (die NSU-DVD hat auch nix gekostet...)
Interessant hierbei ist: wenn der Urheber vorher schon mal einer Wiederverwendung zugestimmt hat (egal ob dem gleichen Verwender, oder einem anderen!), dann muss er Schadensersatz zahlen! Dazu gibts ein beganntes Bundesverfassungsgerichtsurteil gegen Carl Orff. Orff hatte eine Theateraufführung genehmigt, dann die Aufführung gesehen, und danach dann gesagt, dass ihm das nicht passt. Das BVerfG hat dann entschieden, dass er zwar das Recht hat die Aufführung zu untersagen (ist ja seine Persönlichkeit), aber er muss dem Aufführenden den Schaden ersetzen, der durch den Entzug der vorher (ggf auch implizit) gegebenen Erlaubnis entsteht.
Bei der Augsburger Puppenkiste ist das zB so: es gibt ja "Eiiiine Insel mit zwei Bergen..." von den United Dolls. Die Puppenkiste muss sich also eine Verwendung von Dir gefallen lassen, wenn Deine Version ähnlichen Gebrauch vom Werk der APK macht. Um es untersagen zu können, müssten sie sich schon was einfallen lassen, was Dein Veröffentlichung von der United Dolls Version unterscheidet.
Dann gibt es das Verwertungsrecht des Urhebers. Der Urheber kann verlangen, dass ein Verwender seines Werkes ihn an den Erträgen einer Weiterverwendung beteiligt. Wenn Du jetzt also die Sache kostenlos veröffentlichst, dann gibt es keine Erträge, also keine Beteiligung. Das kann aber kompliziert werden, wenn ein DJ Deine Nummer gut findet, und sie zum Hit wird. Denn der DJ verdient ja mit der Nummer Geld. Das Gemeine ist nun, dass der Urheber seinen Rechtsanspruch nicht gegenüber dem DJ anmelden muss, sondern der darf sich an den Ersteller der Nummer, also an Dich halten.
Und zum Schluss gibt es noch das Verwertungsrecht des Herstellers, also desjenigen, der die Originale Tonaufnahme gemacht hat, oder des Musikers, der dir Flöte gespielt hat - das ist das Recht das ggf beim Hessischen Rundfunk liegt. Die haben nur einen Anspruch auf Beteiligung an Erträgen. Solange man diese Beteiligung gewährleistet, können die nix verbieten. Und auch hier: wo keine Erträge, da keine Beteiligung.
Bei allen drei Aspekten gilt jedoch: die Rechteinhaber sollten über die Verwendung informiert sein, damit sie Einspruch erheben können (aber auch, damit sie nicht im Nachhinein mit unlauterren Forderungen kommen können).
Fazit: Anrufen bei der Puppenkiste und fragen. Noch besser: Eine Vorstellung vor Ort anschauen, und nach der Vorstellung hingehen und fragen... das kommt sicher ganz anders an.
EDIT: der Ort der Veröffentlichung ist unerheblich. Urheberrecht gilt weltweit, und die Bestimmungen sind letztlich überall ähnlich. Die Frage ist nur ob es durchgesetzt wird oder nicht.