wann ist ein sample kein sample mehr?

P

pablo5657

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hallo,

ab welchem stadion der verarbeitung ist ein sample kein sample mehr, wo man um erlaubnis bitten muss um es zu verwenden? ich dachte mal was im sinne von bitcrusher rüberlassen würde theoretisch reichen. ich hab ein sehr interesanten loop gefunden, der eigentlich garnichts mit dem eigentlichen lied zu tun hat, den mit abletons graindeelay und automatisiertem filter bearbeitet, so das man die orig. instrumenteirung garnicht erkennt und mann einen melodischen zusammenhang schwer erkennt. die tonhöhe ist auch nicht die originale. weil ich mich da nicht auskenne(hm, wie bei so einigem), frag ich also euch. danke schonmal
 
Solange es niemand erkennt! ;-)
Im Ernst: Ich kenne keine rechtliche Grundlage, die auf genau diesem Sachverhalt beruht, obwohl:

Quelle: http://www.it-recht-kanzlei.de/?id=...e,_die_sich_Samples_der_Kultband_Abba_bedient
Insoweit ist bei "Samples" zu differenzieren:
Gesampelte Melodien: Einigkeit herrscht jedenfalls insoweit, als bei Musik regelmäßig nur die Melodie als schützenswert i.S.d. § 2 UrhG erachtet wird. Nur in diesem Fall sei die erforderliche Schöpfungshöhe (beachte auch die sog. "kleine Münze") und die damit verbundene individuelle Prägung erreicht.

Sonstige „Samples“ (wie etwa lediglich Melodieelemente, oder Teile sonstigen Sounds ): Einzelne Melodieteile („Licks“), Töne, Klänge, Bassläufe oder etwa Schlagzeugfiguren können dagegen nach herrschender Ansicht nicht urheberrechtlich geschützt sein. Hier stehe die rein handwerkliche Tätigkeit im Vordergrund, die keine individuelle Eigenart aufweise. Zudem handele es sich bei einzelnen Tönen oder auch Klän-gen um sog. „gemeinfreie Elemente“, die der Allgemeinheit frei zur Verfügung stehen müssten, um das Schaffen anderer nicht zu erschweren. Folgt man dieser Ansicht, ist das „Sampling“ fremder Musikstücke jedenfalls dann erlaubt, wenn es sich nicht um das Abkupfern ganzer Melodien handelt. Anzumerken bleibt aber, dass die Ab-grenzung Melodie bis zum bloßen Melodienteil schwierig zu ziehen sein wird.

Es gibt allerdings auch Gegenstimmen, die auch den Begleitsound und Soundfiguren als Werk i.S. § 2 Abs. 2 UrhG einstufen. Schließlich liege ja gerade in deren schöpferischen Kreierung die eigentlich anzuerkennende Leistung – dies auch vor dem Hintergrund, dass sich heutzutage Melodien kaum noch voneinander unterscheiden würden. Dies müsse zumindest dann gelten, wenn den betroffenen Soundelementen ein gewisse Originalität nicht abzusprechen sei. Danach wäre also das unerlaubte „Sampling“ zumindest „markanten Sounds“ als eine Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG einzuordnen und damit der Zustimmungspflicht des Urhebers unterfallen.

lG,
Phil
 
Wenn man den Ursprung nicht mehr raushört bist Du doch auf der sicheren Seite.
 
Sehe ich auch so. Wenn es bis zur Unkenntlichkeit bearbeitet ist, entspricht es mE eher einer Neuaufnahme. Das Ursprungssample dient also als Rohmaterial für neue Sounds / Sequenzen / Loops. Wichtig ist, dass man es der Originalaufnahme nicht mehr zuordnen kann.
Übrigens geht es beim Sampling nicht nur um das Urheberrecht, sondern ebenfalls um das Leistungsschutzrecht - in diesem Fall das Verwertungsrecht an der eigentlichen Aufnahme. Selbst wenn man keine urheberrechtlich relevanten Teile sampelt, hat der Inhaber der Aufnahmerechte einen Schutzanspruch.
 
sonicwarrior schrieb:
Wenn man den Ursprung nicht mehr raushört bist Du doch auf der sicheren Seite.
Sobald du das Ganze in nennenswertem Umfang veröffentlichst, steht "man" besonders für "den Urheber des Samples und dessen Anwälte, die dir gegebenenfalls den Arxx aufreißen werden"...
Ich persönlich wäre im Umgang mit ungeklärten Samples lieber zu vorsichtig als zu sorglos, aber das ist bloß meine Meinung.
 
Feinstrom schrieb:
sonicwarrior schrieb:
Wenn man den Ursprung nicht mehr raushört bist Du doch auf der sicheren Seite.
Sobald du das Ganze in nennenswertem Umfang veröffentlichst, steht "man" besonders für "den Urheber des Samples und dessen Anwälte, die dir gegebenenfalls den Arxx aufreißen werden"...
Ich persönlich wäre im Umgang mit ungeklärten Samples lieber zu vorsichtig als zu sorglos, aber das ist bloß meine Meinung.

Wenn es niemand erkennt kann dir auch keiner an die Karre fahren, gell!

Frank
 
hosh schrieb:
Selbst wenn man keine urheberrechtlich relevanten Teile sampelt, hat der Inhaber der Aufnahmerechte einen Schutzanspruch.

Das ist so nicht ganz richtig: Zwar besitzen sowohl Tonträgerhersteller als auch ausübende Künstler Leistungsschutzrechte an dem Material. Der ausübende Künstler geniesst Leistungsschutz aber nur für ein urheberrechtlich geschütztes Werk, und auch der TT-Herstellerwird nur geschützt, wenn das Sample einen quantitativ oder qualititativ wesentlichen Teil des Tonträgers enthält. Im Endeffekt läuft es also doch wieder auf das urheberrechtlich geschützte Werk hinaus.

Aber Vorsicht: In den USA wird dies rigoroser gehandhabt, dort kann bereits ein wenige Millisekunden langes Sample eine Rechtsverletzung darstellen!:opa:
 
@ steril: Interessanter Punkt! Ich würde aber sagen, das wird eher nach Einzelfall entschieden. Im Falle eines Rechtsstreits kommt wohl noch der Begriff der Schöpfungshöhe und die tatsächliche Wiedererkennbarkeit ins Spiel (oder meintest du das mit "qualitativ wesentlichem Teil?"). Gutachtermeinungen und anhnungslose Richter nicht zu vergessen ;-)
Das Verwertungsrecht an den Aufnahmen bleibt jedoch afaik - sofern er es nachweisen kann - immer beim Produzenten oder seh ich das falsch?
 
hosh schrieb:
Das Verwertungsrecht an den Aufnahmen bleibt jedoch afaik - sofern er es nachweisen kann - immer beim Produzenten oder seh ich das falsch?

Also, Verwertungsrechte (=Nutzungsrechte) besitzen im Falle einer Tonträgerproduktion zunächst sowohl der Komponist/Texter (=Urheber) als auch der ausübende Künstler als auch der Tonträgerhersteller. Diese Rechte kann man aber jeweils abtreten (in der Praxis lässt sich zumindest der TT-Hersteller die Rechte des ausübenden Musikers üblicherweise gleich vertraglich übertragen). Die Urheberrechte selbst bleiben immer beim Urheber!

Im Endeffekt geht es vor Gericht aber tatsächlich darum, ob der gesampelte Part nun Wiederkennungswert hat oder nicht. Wenn ja, benötigt man als Nutzer des Samples die Nutzungsrechte sowohl des Komponisten/Texters (meist über die GEMA) als auch des TT-Herstellers als auch des ausübenden Künstler. Wenn kein Wiedererkennungswert, braucht man gar nix.
 
Bin mir grad nicht sicher, aber ich glaube wir beide würfeln hier etwas die Begriffe durcheinander? Vielleicht denke ich auch grade nur zu kompliziert... ;-)

Das Urheberrecht hat man ja schon durch Urheberschaft im Moment der Schöpfung, dazu muss ich mein Werk nicht veröffentlichen.

Ich meinte jetzt auch nur die Rechte an den AUFNAHMEN: Die hat erst einmal der Produzent. Beispiel: Mache ich eine 1 zu 1 Coverversion, habe ich das Verwertungsrecht an den Aufnahmen -den Urheber brauche ich deshalb nicht einmal zu fragen. Das Urheberrecht dafür verbleibt natürlich beim Originalkomponisten.
Buche ich nun dafür Sänger oder Instrumentalisten, lasse ich mir üblicherweise, gegen Bezahlung und / oder Lizenzanteile, deren Leistungsschutzrechte übertragen. Sampelt nun jemand Ausschnitte aus meinen Aufnahmen - und natürlich wiedererkennbare Teile, das können mE auch markante Klänge oder einzelne Vocalshouts sein - dann meinst Du, er müsse ebenfalls den Urheber fragen? Ich denke nicht.
 
originale nehmen ist immer ein problem, es selber neu irgendwie machen ist rechlich in D unproblematischer, da klänge hier nicht wortwörtlich geschützt sind..
 
aha, daher liest man auch immer vom nachspielen. gut ich hab es nicht nachgespielt, bitte verpetzt mich nicht, aber wenn man beide melodien in einen zusammenhang bringt muss man davon ausgehen. ich will wirklich nicht das jemand denkt ich will mich an wem anders bereichern, na fänd ich ja geil wenn ich dick geld mit dem track schieben würde. aber ich find das thema sehr spannend, und mir gefällt der track so bzw. da kann man sicher noch mehr draus machen
 
du, das problem gibts schon mit der melodie von dick und doof (laurel und hardy), solang du davon nicht samplest oder es so verwurstest, dass es niemand erkennt, kann das gutgehn..

aber rechtlich ists leider so, dass es eigentlich am besten ist, nichts direkt zu samplen oder zu übernehmen, insbesondere bei US Veröffentlichungen!!

Ich pers. mag zB auch gern Sprachsamples, hab mir aber abgewöhnt sowas zu machen bzw nutze nur eigene Sachen.. Das befreit dann.

Ansich wäre es ja cool, wenn man einfach nur zitieren müsste, was woher ist, so hätte jeder die Chance und es ist ja wie Werbung für das genommende, aber so ist es in der Welt leider nicht geregelt, es kann bei Vertretung durch Anwalt und Co schnell zu Abmahnwellen kommen, weil die da einfach drauf abfahren.. Manchmal nur aus reinem Abmahnspaß..
 
hosh schrieb:
Beispiel: Mache ich eine 1 zu 1 Coverversion, habe ich das Verwertungsrecht an den Aufnahmen -den Urheber brauche ich deshalb nicht einmal zu fragen.

Das solltest Du aber besser tun. Solange Dir der Urheber kein Verwertungsrecht an seiner Komposition einräumt, kannst Du die Dinger gleich wieder einstampfen. Glücklicherweise gibt es dafür bei uns aber die GEMA, an die die meisten Urheber ihre Verwertungsrechte abgetreten haben und die diese Rechte gegen Pauschallizenz weitergibt, so dass man nicht persönlich jeden Urheber anschreiben muss (so ist es aber z.B. in USA).

hosh schrieb:
Sampelt nun jemand Ausschnitte aus meinen Aufnahmen - und natürlich wiedererkennbare Teile, das können mE auch markante Klänge oder einzelne Vocalshouts sein - dann meinst Du, er müsse ebenfalls den Urheber fragen?

Bei markanten Sounds oder Shouts alleine nicht, handelt es sich aber um eine erkennbare Melodie aus dem Originalsong, dann natürlich schon, auch wenn Du der Melodie mit einem individuellen Sound Deine eigene Note gegeben hast.
Das Problem beim Urheberrecht ist, dass es halt noch auf "klassische Kompositionen" ausgelegt ist, während bei aktuellen Produktionen oftmals der einzelne Sound herausragender ist und für den Track wichtiger ist als die Melodie. Da sind die Amis etwas fortschrittlicher und schützen halt auch sehr kurze Sounds, wenn sie markant genug sind...
 
Das Thema ist ein juristisches Minenfeld das jedes Vermögen in Null Komma nichts in Luft auflösen kann. Zumal dir jeder Anwalt etwas anderes erzählt und jedes Gericht anders urteilt und das auch noch in ein und demselben Land. Global wirds dann so richtig lustig. Jedenfalls lieben die Anwälte das Thema, wegen lang zu erwartender Prozesse ect. . :shock:
 
Bei markanten Sounds oder Shouts alleine nicht, handelt es sich aber um eine erkennbare Melodie aus dem Originalsong, dann natürlich schon, auch wenn Du der Melodie mit einem individuellen Sound Deine eigene Note gegeben hast.

Beispiel Madonna, die ein irres Honorar, für ein paar Sekunden Loop, an Abba bezahlt haben soll.
 
@ steril: Ich glaube, wir sind uns da eigentlich einig, reden aber aneinander vorbei ;-)

Recording Rights haben mit den Urheberrechten erstmal nichts zu tun, das macht es ja grade so kompliziert.

Ich rede im Beispiel vom Recht an den Aufnahmen, nicht vom Recht an der Komposition - das verbleibt natürlich, wie ich bereits schrieb, beim Urheber.
Dass gesampelte, urheberrechtlich relevante, Melodieteile (aus meiner fiktiven Coverversion) auch beim Urheber angefragt werden müssen, ist richtig. Und zusätzlich bei mir, denn ich halte das Recht an den Aufnahmen.
Eins - zu - eins - Coverversionen (also ohne größere Änderungen, gleicher Text, gleicher Songablauf etc.) sind nach praktiziertem Recht nicht genehmigungspflichtig, solange der korrekte Urheber und Verlag angegeben wird. Erst bei wesentlichen Änderungen muss ich auch eine Genehmigung dafür einholen, die die GEMA mitnichten allein vergeben kann, sofern der Komponist das nicht möchte.

Wie Neo schon schrieb: Ein juristisches Minenfeld mit vielen Fallstricken! 8)
 

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