einseinsnull
[nur noch PN]
mir geht es darum, warum man das Risiko eingehen sollte verknackt zu werdne, wenn man hinterher sowieso nichts mehr erkennt
bei der veränderung von inhalten bis zur unkenntlichkeit läge keine veröffentlichung einer bearbeitung vor.
und ich denke auch nicht, dass man nur farben, formen, worte, melodien oder tonaufnahmen verhackstückt, um damit irgendwas juristisches zu erreichen oder auszuschließen. im regelfall tut man das eher, weil es einen selbst inspiriert, sowas zu benutzen.
hast du mir da mal nen Link?
in § 16 werden die ausschließlichen rechte des urhebers beschrieben, die die bearbeitung nicht nennt - und in § 23 werden die ausnahmen von der regel beschrieben, nämlich werke, die einzigartig sind (architektur und visuelle werke) sowie verfilmungen und datenbanken, bei denen ist die zustimmung erforderlich.
demzufolge ist sie es bei allen anderen werken, wie z.b werken der musik, nicht.
§ 23 UrhG - Bearbeitungen und Umgestaltungen - dejure.org
Urheberrechtsgesetz § 23 - (1) 1 Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des...
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