Nochmal um Klarheit zu schaffen worum es mir geht:
Wenn der Vergleich mit Sampling zutrifft (also das wäre wie wenn man ein Sample ... usw.)
- dann geht es mir nicht darum daraus ein Recht abzuleiten daß man mit Sampleverfremdung automatisch ein "selbständiges neues Werk" kreiert und das deshalb "darf" und ggf. sogar ohne Nachfrage beim Urheber
- sondern eher daß in anderen Bereichen anders geurteilt wird?
Ob der Vergleich zutrifft oder nicht, da bin ich mir auch nicht sicher.
Ich bin etwas raus aus dem Thema und weiß grad nicht was der letzte Stand mit Pelham ist.
ich glaube, dass die grundsätzlichen unterschiede zwischen verschiedenen werksarten nicht besonders groß sind, davon unberührt bleiben natürlich die unterschiede, die explizit in den gesetzen stehen, dass man aber die konkreten beispiele nicht miteinander vergleichen kann.
der metallbeat-loop ist eine einzigartige kombination von klang und rythmus. bei der europakarte des schöpfers des originals hingegen stellt sich mir persönlich schon die frage, ob die umrisse überhaupt als teil des werkes schutz unterliegen, denn die hat er ja nicht selbst gemacht sondern auch nur wieder irgendwo abgemalt. das musste er vor gericht auch einräumen.
der metallbeat ist außerdem durch relativ viel arbeit, auf eine relativ individuelle art enstanden und somit uweifelsfrei das ergebnis von denkarbeit, und er ist quasi der hauptteil eines werkes der musik, fast mehr als es der refrain eines pop songs wäre.
vor allem aber geht es im samplestreit um ein sample, welches von einem nutzer kommerziell ausgewertet wurde und man ihm auch getrost unterstellen kann, dass er sogar absolut wollte, dass man das wiederkennt, weswegen es jaa auch kaum bearbeitet wurde.
geldscheine auszugeben hingegen ist kein geschäft und die EZB ist ja auch keine firma, sondern eine behörde. allerdings können zentralbanken natürlich durchaus gewinne machen... hmmm.
vereinfacht gesagt müsste man beim karten-heini zwei frage stellen:
welcher wirtschaftliche schaden ist dir entstanden? und: wurde dein urheberpersönlichkeitsrecht verletzt?
beides hat das gericht wohl verneint, weil das werk (sofern es denn eines ist) nicht verunglimpft oder bearbeitet wurde, sondern nur als vorlage benutzt oder sowas in der art.
wobei der typ ja nur auf eine nachträgliche vergütung geklagt hatte, nachdem er zuvor - ohne eine vergütung zu verlangen oder versprochen bekam - sein werk als vorlage bei einem wettbewerb eingereicht hatte, für den ein preisgeld von 2000 euro ausgeschrieben war.
die er auch erhalten hatte, als der gewann, jetzt aber 2 millionen haben will.
die vorraussetzung für eine nachvergütung ist aber, dass man den wirtschaftlichen erfolg oder den verbreitungsgrad der kopien bei vertragsabschluss noch nicht absehen konnte und die ursprüngliche vereinbarung daher eine unangemessen niedrige vergütung beinhaltete.
ist das bei banknoten der fall, dass man vorher nicht weiß, dass es davon... voll viele geben wird?
dass solche fälle vor gericht landeten zeigt dir, dass man solche dinge schlecht mit ja oder nein beantworten kann, sondern immer nur mit "es kommt darauf an".