Rechtliche Probleme mit Samples aus Synthesizern?

DanReed

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Für meinen Kurzweil gibt es schon lange ROM-Erweiterungen (wie Orchestral oder Contemporary) nur noch gebraucht. Nun frage ich mich natürlich, warum ich nicht einfach die Samples aus den ROMs auf die HD kopieren, dort die Wellenformen wieder originalgetreu zusammenstellen und dann ins Sample-RAM tun sollte?

Und dann wird mir natürlich sofort klar, daß schon jemand vor mir auf den Gedanken gekommen sein muß und es vielleicht schon durchgezogen hat, so daß irgendwo die .Kxx-Dateien bereits zum Download herumliegen?

Und schließlich stellt sich mir die ganz grundsätzliche Frage, ob es eigentlich den Synthesizerfirmen erlaubt ist, die Samples der anderen Firmen einfach zu "importieren", oder ob da die Firmenehre bzw. sogar Juristisches dagegenspricht.

Schließlich sind die Samples ja ausdrücklich lizenzfrei benutzbar, auch z.B. die Schreie aus einer RX5.
 
Kurze Antwort: Nein.
Grund: Da liegen u.a. eigenständige Leistungsschutzrechte drauf.
Erlaubt jedoch: Sampeln der Programme - und Nutzung z.B. für Sample-CDs

Eine derartige Nutzung liegt in der Natur der Sache: Die Nutzung als Musikinstrument eben.

Zwar darfst du zum Beispiel als Golf-Autofahrer "kostenlos" das technische KnowHow von VW in Anspruch nehmen, lizenzfrei zudem - das bedeutet aber längst noch nicht, dass andere Firmen das VW-KnowHow kostenlos nutzen und für eigene Produkte verwenden dürfen. Um bei den Kurzweil-Libraries zu bleiben: Hier hat Kurzweil i.d.R. selber Lizenzgebühren gezahlt - und diese Lizenzgebühren gestatten ausschließlich nur die Nutzung für Produkte von Kurzweil. Überdies enststehen wettbewerbsrechtliche Problematiken ("unlauterer Wettbewerb"), wenn beispielsweise die Firma "Worldwide DanReed Instruments" einen Rompler rausbrächte, der auf den Sample-Rohdaten von Kurzweil- und Roland-Romplern beruhen würde.

(wäre ja noch schöner)

Für deine privaten Zwecke gilt zudem: Was niemand erfährt, das juckt auch niemanden. Insofern, was du als Privatnutzer anstellst, das mag jetzt ggf. im Detail "verboten" sein, ggf. aus einem Blumenstrauß rechtlicher Gründe, aber es interessiert halt einfach niemanden. Sag das aber nicht dem Steinhöfel etc.!
 
Lothar Lammfromm schrieb:
Erlaubt jedoch: Sampeln der Programme - und Nutzung z.B. für Sample-CDs
Ja das verstehe ich nun wieder gar nicht, denn die Werksprogramme sind zwar für die Nutzung durch den Käufer und zur Veröffentlichung in seier Musik bestimmt, aber unterliegen ja in gleichem Maß einem Leistungsschutzrecht, da ja ein Fachmann an dem Gerät so lange getüftelt hat, bis genau der beabsichtigte Klang zustande kam. Im Prinzip genauso, wie beim Samplen der im Gerät gespeicherten Samples. Es ist ja auch so, daß die Firmen professionelle Sound-Designer für ihre Werksprogramme beauftragen. Wenn die nicht geschützt wären, könnte man auch da beliebig kopieren ohne auf Lizenzen achten zu müssen.

Entsprechend kann doch für eine Sample-CD, die lediglich alle Werksprogramme des JX3P in tastenweise gesampleter, aber nicht einmal geloopter Form als wav-Dateien enthält, keine Lizenzgebühr verlangt werden. Einfach aus dem Grund, weil der Hersteller gar nicht nachweisen kann, daß "seine" wav-Dateien verwendet wurden und nicht einfach jemand anders ebenfalls einen JX3P aufgenommen hat.

Und so verhält es sich doch auch bei vielen Werks-Samples: Sie stammen von älteren Geräten, z.B. dem Mellotron oder dem Fairlight, und können von jedem anderen ebenfalls von der Originalquelle gesamplet worden sein.

Ich verstehe das durchaus wieder, z.B. beim Kurzweil-Flügel: Wenn Korg das Multisample 1:1 aus dem Gerät abkupfern würde und in seinen Triton einbaute, dann wäre das Leistungsschutzrecht desjenigen, der den Flügel in mühsamer tagelanger Arbeit aufgezeichnet und die Samples weiterverarbeitet hat, verletzt.

Aber etwa bei einer einzigen Periode wie etwa in D-50 oder PPG dürfte bereits das Resynthetisieren ausreichen, und um sicherzugehen, das Hinzumischen eines bisher nicht enthaltenen Obertons, um zu einer byte-weise anderen Periode zu kommen. Wobei eine Periode selbstverständlich niemals zu schützen ist (denn wem gehört dann der Puls mit 75.3% ;-) )
 
Die Klangdaten im ROM unterliegen meines Wissens derselben Rechtsprechung für Software wie die ebenfalls im ROM gespeicherten Algorithmen zur Steuerung und Ausgabe. Die Unterscheidung zwischen Sound-ROM und Betriebssystem-ROM interessiert aus Sicht von Programmieren und Anwälten erst mal nicht, alles ist Software. Und für die erwirbt man mit dem Kauf eine Nutzungslizenz mit ganz bestimmten Grenzen, jedoch kein Eigentum.

Anderes Beispiel: Wenn du von einem Programm Screenshots machst und herumzeigst (und sei es von allen möglichen Darstellungen) ist es immer noch etwas anderes als wenn Du Dir den Quellcode für die GUI und ggf. die eingebetten Originalressourcen (Grafiken usw.) herausdecompilierst und damit dein eigenes Programm ausstaffierst.

Wie weit man das wirklich mitbekommt bzw. nachweisen kann, auf welchem Weg ein Ergebnis zustande gekommen ist, ist dann noch mal eine andere Frage.
 
DanReed schrieb:
Lothar Lammfromm schrieb:
Erlaubt jedoch: Sampeln der Programme - und Nutzung z.B. für Sample-CDs
Ja das verstehe ich nun wieder gar nicht, denn die Werksprogramme sind zwar für die Nutzung durch den Käufer und zur Veröffentlichung in seier Musik bestimmt, aber unterliegen ja in gleichem Maß einem Leistungsschutzrecht
Nein, eben nicht - jedenfalls nicht so, wie du dir das vorstellst. Bei einem Musikinstrument gibt es einen "bestimmungsgemäßen Gebrauch" - und so sehr es ein lustiger Lacher wäre, diesen als strafbar zu behandeln: Das geht nun einmal nicht. Die Gesetzeslage habe ich mir auch nicht ausgedacht - für von dir gewünschte Änderungen wende dich bitte an die dafür vorgesehenen Stellen.

So spannend es vielleicht auch sein mag, das im Detail auszudiskutieren. ;-)
 
Lothar Lammfromm schrieb:
für von dir gewünschte Änderungen wende dich bitte an die dafür vorgesehenen Stellen
ok mach ich ;-)

Lothar Lammfromm schrieb:
"bestimmungsgemäßen Gebrauch"
Keine Frage. Der bestimmungsgemäße Gebrauch ist aber nicht, von einem Konkurrenten kopiert zu werden. So wird man eben eine Patch-Library von Roland nicht kopieren und erst recht nicht weitervertreiben dürfen. Warum das in Form von Samples legal sein soll, erschließt sich mir nicht.

Ich habe auch keine Lust auf eine akademische Diskussion (jedenfalls nicht hier ;-) ), sondern bin ja im großen und ganzen einverstanden.

Cyclotron schrieb:
Die Klangdaten im ROM
sind sicher geschützt, aber wie ich oben schon ausführte, ist eine einzelne Periode und vor allem ihr Spektrum unschützbar. Wenn jemand da Rechte durchzusetzen versuchte, ließe ich es auf eine Klage ankommen, wenn mir Vorwürfe gemachen würden. Aber schon bei vier Perioden hintereinander, die im ROM gemeinsam geloopt wurden, kann es natürlich anders aussehen. Das sehe ich natürlich ein.
 
Es geht dabei nicht um die Länge oder den Inhalt (Schwingunsgform) des Speichers sondern um die Art und Weise, wie man an die Daten gekommen ist.
 
Lothar Lammfromm schrieb:
Kurze Antwort: Nein.
Grund: Da liegen u.a. eigenständige Leistungsschutzrechte drauf.
ist es nicht so, dass eine Klage nach dem Leistungsschutzrecht darauf beruht, dass der Beklagte finanziellen Gewinn aus der Nutzung der Leistung des Klagenden zog? Sprich: so lange DanReed, die per ROM-Kopie erstellten Samples nicht verkauft, ist es legal? Er darf sie sogar verschenken, da Kurzweil das Produkt nicht mehr anbietet (also einen zentralen Teil der Leistung) nicht mehr erbringt.
Das ist ja grade der Unterschied zwischen Urheberrecht und Leistungsschutzrecht, dass das Urheberrecht, auch ein Anrecht bei eigener Nichtnutzung bietet (Urheber darf Aufführung verbieten, also die Nichtaufführung einfordern). Das Leistungsschutzrecht schützt aber nur den Nießbrauch der Leistung gegen Störung. Wer da nicht "nießt", kann auch nicht gestört werden, kann also nicht klagen?
 


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