Wavetables erstellen - Ausgangsmaterial urheberrechtlich geschützt?

Wenn ich den TE richtig verstanden habe geht es um die grundsätzliche Sache. Nicht darum, ob man es sich irgendwie schönreden kann, es trotzdem zu machen.
Richtig! Schönreden kann ich mir eh alles, da brauche ich keinen Thread in einem Forum für, wo ich mir dann Ausreden rauspicken kann, weil mir selber keine einfallen - das tun sie schon, keine Sorge. Aber es sind eben Ausreden.

btw. es gibt auch Quellen, die gemeinfreies Ton- und Bildmaterial zur Verfügung stellen
Ha! Ist ja großartig, da muss ich mal reinschauen. Vielen Dank!
 
Guter Punkt. Ich hatte auch daran gedacht, einfach mal bei Creatorn nachzufragen, ob ich deren Audiomaterial dafür nutzen könnte. Fragt sich bloß, wie ich ihnen begreiflich machen kann, was Wavetables sind...
Würd ich nur dann, wenn du den Urheber auf ein Glas Bier treffen kannst.

In meinem jugendlichen Leichtsinn hab ich mal den Herausgeber eines elektronischen Musikinstrumentelexikons angefragt, ob ich die dem Werk beigefügten Klangbeispiele mit eigenen Mitteln nachmachen (re-engineeren, wohlgemerkt nicht nachnutzen) könnte, wohlgemerkt die Klänge, nicht die Musik, und das Musikinstrumentelexikon als Referenz zitieren könnte. Kam heraus, nein, nicht zu einem akzeptablen Preis. Sein aggressives Auftreten lässt mich heute noch fragen, ob ihm der Unterschied zwischen wissenschaftlichem Zitieren und Diebstahl geistigen Eigentums klar war. Vielleicht hatte er aber nur gerade privat Dreck am Schuh oder sowas, jedenfalls gehts halt nicht, denn die schlafenden Hunde waren ja jetzt geweckt.
 
sollte ich vorher den Mühlenbesitzer um Erlaubnis bitten.
nein
Nachtigall in 'seinem' Wald gesampelt habe.
nein
Alle Autobesitzer fragen?
nein
sollte er das auch beweisen können.
Das ist richtig. Du kannst sogar eine Bank überfallen und das Geld behalten, so lange man es dir nicht nachweisen kann.

Du verwechselst glaube ich strafbar sein mit bestraft werden.
 
Würde ich die Finger von lassen. Ich habe früher mir, noch zu Amiga und Tracker Zeiten, alles mögliche aus Tracks gezogen. Aber heute würde ich die Finger davon lassen und das sicher nicht mehr tun - auch wenn man das zum Schluss nicht mehr raushören kann. Einfach lassen und man ist auf der sicheren Seite.
 
nein, es gibt vielleicht kostepflichtige angebote auf splice.

aber alles was ich bisher genutzt, gehört und gelesen habe, ist kostenlos.

Q: Are all samples on Splice Sounds royalty-free?

A: Yes. You have a broad royalty-free license for every sample that you download from Splice Sounds.
 
Eine Verletzung des Urheberrechts ist immer verboten. Ob man Geld damit verdient oder nicht entscheidet vielleicht über die Lizenzgebühr oder das Strafmaß.

was eine überhaupt eine verletzung ist bestimmt ein gesetz, und das sind nur die beiden dinge, die ich nannte (und seit einigen jahren auch das entfernen von schutzvorrichtungen)

es ergibt sich auch daraus, wie verletzung definiert ist, denn verletzung bedeutet, dass der verletze in der ausübung seiner rechte behindert wird.

die allgemein idee, dass schon die bearbeitung eines werkes als solches eine verletzung darstellt, ist eine binsenweisheit, tatsächlich ist es immer erst die veröffentlichung der bearbeitung, die rechte dritter verletzen kann.


§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke


(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 107 Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung


(1) Wer 1.
auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste die Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) ohne Einwilligung des Urhebers anbringt oder ein derart bezeichnetes Original verbreitet,
2.
auf einem Vervielfältigungsstück, einer Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes der bildenden Künste die Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) auf eine Art anbringt, die dem Vervielfältigungsstück, der Bearbeitung oder Umgestaltung den Anschein eines Originals gibt, oder ein derart bezeichnetes Vervielfältigungsstück, eine solche Bearbeitung oder Umgestaltung verbreitet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.



du merkst ja, dass es hier genug leute gibt, die schon die frage nach der nutzungsart "wenige millisekunden in ein eprom kopieren und verfremden" für "verboten" halten, weil sie noch nicht mal verstanden haben, was das wort "verboten" bedeutet, geschweige denn die normen kennen.

wieder andere sind der meinung, dass man verbotene handlungen immer dann begehen darf, wenn der verletzte sich nicht wehren kann.

die ausgangsfrage "ist das verboten" ist halt eine juristische frage und die ließe sich daher auch nur auf der entsprechenden ebene beantworten.

und ver- und gebote und strafandrohungen gelten eben auch nur für gegenstände, die überhaupt unters urheberrecht fallen. :)
 
Zuletzt bearbeitet:
Du verwechselst glaube ich strafbar sein mit bestraft werden.

@tichoid verwechselt auch 'irgendein Sample' mit dem Sample eines urheberrechtlich geschützten Werks.

Für Letzteres reicht von der Art her sogar Schlagermusik. Und von der Länge her ein 2-Sekunden-Sample aus einem Kraftwerkstück, das Pelheim in einem Song im Hintergrund geloopt hat.

Entscheidend ist die Erkennbarkeit. Sampelt mir jemand ne halbe Sekunde Klavier aus meinem Stück, hat er nichts geklaut, das ist ein Ton, kein Werk(-teil). Sampelt er mir eine halbe Sekunde aus einem komplexen Pad, an dem ich Stunden gesessen habe, und erkennt man das auch beim Verwursten in einer Wavetable, beim Loopen, dann bin ich wohl zurecht sauer.

Cee
 


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