Fremde Songs covern ...

Tom der Wessi

||||||||||
Wie kann/darf man einen fremden Song covern und auf CD vertreiben ?
Also nehmen wir mal an, ich würde auf einer CD eine Neuinterpretation bzw. Darbietung eines Beatles-song mit meinen Möglichkeiten/Fähigkeiten veröffentlichen wollen .

Muss ich wen fragen ? ( Michael Jackson ist tot, der Vadder auch, John Lennon .. tja... )
 
Fragen musst Du nicht wenn Du das Stück nicht bearbeitest (zb neuen deutschen Text) aber natürlich Lizenzen abdrücken.
Die Rechte hat glaube ich Sony heute.
Überleg Dir ob Du die reicher machen willst.
 
Die Faustregel lautet:
wenn der gecoverte Song GEMA-gelistet ist, und du ihn tatsächlich nur "darbietest", also notengetreu nachspielst, und du selbst auch GEMA-bekannt bist, musst du nichts groß weiter tun, was du nicht mit all deinen anderen Veröffentlichungen auch tust.

(Gilt nicht für Kraftwerk-Cover)
 
Zuletzt bearbeitet:
was deine Neuinterpretation angeht:

Bearbeitung

Vieles, was in den Charts als Cover-Version gilt, ist rechtlich gar keine: Sobald man mehr als nur einige Akkorde an einem Song verändert, zum Beispiel den Text oder die Melodie ergänzt oder umschreibt, wird aus dem Cover eine Bearbeitung. Beispiele sind Hiphop- oder Technoversionen vergangener Hits, die nur den Refrain übernehmen, die Zwischenstrophen aber dem jeweiligen Musikstil anpassen.

Und hier ist der Haken: Die Rechte zur Vermarktung von Bearbeitungen urheberrechtlich geschützter Musikwerke kann man in der Regel nicht von der GEMA erwerben. Dafür muss man sich direkt an den Rechteinhaber, entweder die Komponisten und Texter oder einen Musikverlag, wenden und mit ihm einen Lizenzvertrag abschließen.

Das kann es sehr schwierig machen, die Rechte zu erwerben. Während nämlich die GEMA verpflichtet ist, jedermann die gewünschten Rechte zu gleichen Bedingungen zu übertragen, können die Berechtigten und Verlage frei darüber entscheiden, wem sie zu welchen Konditionen Rechte einräumen wollen.

So kann es durchaus vorkommen, dass der Rechteinhaber aus welchen Gründen auch immer nicht will, dass sein Musikstück in einer fremden Musikproduktion verwendet wird – zum Beispiel möchte nicht jeder Klassik-Komponist, dass sein Stück in einem Pop-Song auftaucht. Möglichkeiten, das zu erzwingen, bestehen dann nicht.

Ob ein Stück noch ein Cover oder schon eine Bearbeitung ist, ist in der Praxis oft schwer zu unterscheiden. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte sich rechtlich beraten lassen.

https://irights.info/artikel/aus-alt-mach-neu/5280
 
[...] Muss ich wen fragen ? ( Michael Jackson ist tot, der Vadder auch, John Lennon .. tja... )

Im Zweifelsfalle den Musikverlag.

Mit der schriftlichen Genehmigung des Musikverlages kann man dann bei der GEMA Tantiemen für die eigene Neuinterpretation geltend machen. Hat man diese Genehmigung nicht, dann gibt's auch keine Kohle.

Ansonsten bei der Herstellungsmeldung die Komponisten/Urheber des gecoverten Songs eintragen. Gibt's auch keine Kohle für, hält einen selbst aber erstmal juristisch schadlos.

Stephen
 
Covern darfst du nur für dich, sobald du das veröffentlichst, musst du eigentlich fragen und das gilt für alle, der Kraftwerk-Ding beim EuGH sagt , was passieren KÖNNTE. Es ist zwar auch schonmal so, dass das nicht immer verfolgt wird - aber es könnte.
 
Covern darfst du nur für dich, sobald du das veröffentlichst, musst du eigentlich fragen und das gilt für alle, der Kraftwerk-Ding beim EuGH sagt , was passieren KÖNNTE.

Klingt, als sei die rechtliche Verwirrung nach dem Fall Pelham-Hütter größer denn je.

So wie ich es erinnere, ging es dort zu keinem Zeitpunkt um ein Cover, und auch um keine Neuinterpretation oder Bearbeitung, der originalen Kraftwerk-Komposition, sondern um ein Sample, also ein Fragment aus einer Aufnahme (!) dieser Komposition.

Das ist ein Unterschied in Theorie und Praxis, den zu verwischen glaubich nicht so hilfreich ist. Die rechtlichen Regelungen wissen genau zu unterscheiden zwischen einerseits der Musik als "Schöpfung" (ggf. festgehalten als Notentext), und der Musik als Aufführung oder Aufnahme. Für letzteres ist das sog. "Leistungsschutzrecht" zuständig, das einen klar abgetrennten Teil im Urheberrecht einnimmt -- davon ist die Fragestellung von @VEB_soundengine aber gar nicht berührt.

Covern gilt bereits als Bearbeitung!

Da würde mich ja dann doch mal glatt ein Verweis auf einen entsprechenden Text interessieren, der das klarstellt. Denn das hieße ja, ein einfaches "Nachspielen" gäbe es gar nicht, sondern jede neue Aufführung/Aufnahme einer Komposition wäre, weil sie immer gleich schon eine "Bearbeitung" ist, genehmigungspflichtig.

Ich kenne jetzt nicht alle Fachtexte zum Thema -- und natürlich finden sich alle möglichen, auch widersprechenden Rechtsinterpretationen -- aber keiner, den ich kenne, sagt was in der Richtung. Im Gegenteil: dass man durchaus zwischen "Nachspielen" und "Neubearbeiten" trennen kann (idealtypisch natürlich, d.h. mit großer Grauzone und Notwendigkeit der Prüfung jedes Einzelfalls), dafür finden sich Stellungnahmen zuhauf:

Wenn das Original dabei lediglich nachgespielt wird, ist das eine Coverversion im engen Sinne. Diese Coverversion ist rechtlich auch am wenigsten problematisch, weil dann ganz klar ist, dass Urheber des Songs die ursprünglichen Komponisten und Textdichter sind und bleiben. Das deutsche Urheberrecht besagt, dass bereits veröffentlichte Kompositionen, deren Rechte von einer Verwertungsgesellschaft für den Urheber wahrgenommen werden, von jedermann ohne besondere Genehmigung nachgespielt oder neu aufgenommen werden dürfen, solange der Urheber angemessen an der Nutzung seines Werkes – also der Coverversion – beteiligt wird.

https://www.soundandrecording.de/stories/der-rechtliche-hintergrund-von-coverversionen/

Und einige werden sich an den Fall Heino erinnern. Da war ja der Knackpunkt, dass er ein ganzes Album gemacht hat mit Coversongs von Leuten, die ihn von ihrem öffentlichen Image her hassen *müssen* (Rammstein, Ärtze...), und ihm daher natürlich nie eine Genehmigung erteilt hätten. Die brauchte er -- so die offzielle Darstellung -- aber auch gar nicht, da er sich 1:1 an die Notentexte gehalten hat, und ihm juristisch niemand kommen konnte von wegen böse-böse-Bearbeitung.

Heino hatte vor Veröffentlichung keine Einwilligung der gecoverten Künstler eingeholt, was Bild als „rechtliches Schlupfloch“ bezeichnete.[20][7] Tatsächlich ist die Rechtslage so, dass für die Verwendung des unveränderten Liedgutes die Anmeldung der wiedergegebenen Coverversion bei der Verwertungsgesellschaft genügt, was vom Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung übernommen wurde.[21][22] Alle betroffenen Künstler sind zudem bei der Verwertungsgesellschaft GEMA registriert, die verpflichtet ist, jedem, der einen Song covern möchte, die Genehmigung dazu zu erteilen, wobei die betroffenen Künstler kein Mitspracherecht haben.[21] Um mit einem Titel für das Album werben zu dürfen, ist die Zustimmung des Originalinterpreten jedoch erforderlich. Das Album enthält laut Heino nur Songs, deren Originalinterpreten (bzw. deren Plattenfirmen oder Managements) zuvor die Werbung für das Album mit ihren Titeln untersagt hatten.[23] Dies korrespondiere mit dem Albumtitel Mit freundlichen Grüßen – Das verbotene Album.
https://de.wikipedia.org/wiki/Mit_freundlichen_Grüßen_(Album)#Kontroversen
 
Ich stehe auch gerade vor der Herausforderung... Bin dabei einen The Cure Song zu adaptieren... Und veröffentlichen möchte ich diesen dann natürlich auch... Der Distributor meiner Wahl (Distrokid) bietet die Möglichkeit einer (ich meine das heißt) maschinellen Lizenz um die Sachen dann über Spotify etc zu veröffentlichen... Allerdings bin ich da ein bisschen paranoid und möchte mich komplett absichern, nicht dass meine Version als Bearbeitung gilt und es doch kein "einfaches" Cover ist und es dann nachträglich zu Problemen kommt...

Hat schon mal jemand bei nem Verlag/Urheber bzgl einer Freigabe angefragt? Wie sind da eure Erfahrungen?

Vielen Dank im Voraus... Thorsten
 
Ich habe eine Zeitlang beim einem Verlag gearbeitet. Eine Anfrage ist typischerweise unkompliziert und wird auch üblicherweise positiv beschieden. Einfach Brief hinschreiben, "ich habe vor das Stück XYZ im Stil von GNGNGN bearbeiten. Ich würde mich freuen, wenn ich Sie mir die Erlaubnis erteilen würden. Über eine Antwort bis zum DDMM.YYYY würde ich mich freuen. Mit freundl....". So ungefähr.

Im Prinzip gehts um §23 und §24 UrhG
23:
"Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. "

24:
"(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird."
 
Ich hatte das auch schon, da wollte ein Kunde ausdrücklich eine Neubearbeitung eines bekannten Songs.
Ich hab ihn darauf hingewiesen, daß er sich mit den Rechteinhabernwegen einer Erlaubnis in Verbindung setzen muß und damit hat mich das dann nicht weiter interessiert.
Wenns der Kunde wünscht, dann nagel ich den Aschekasten auch an die Wand.
In einem anderen Fall hatte ich hier drei Mädels die wollten für ne Hochzeit eine Bearbeitung von Annett Louisans "Gekommen um zu sagen" aufnehmen.
Die haben einfach bei nem Konzert persönlich nachgefragt und bei nem Gläschen Sekt gabs die handschriftliche Erlaubnis auf ner Serviette.
Hab zufälligerweise genau gestern noch ne WhatsApp Nachricht bekommen, daß die Mädels die Tage wieder Kontakt mit Annett hatten und ihr die Version gefiel.
 
Ich hab auch privat schon einfach aus Spaß an der Freud' die eine oder andere Coverversion gemacht und auf Soundcloud geladen.
Hab die allerdings auch nicht kommerziell released, von daher hab ich es da einfach drauf ankommen lassen.
Bei nem kommerziellen Release würde ich so eine laxe Vorgehensweise aber nicht empfehlen.
 
Covern darfst du nur für dich, sobald du das veröffentlichst, musst du eigentlich fragen und das gilt für alle
Hab die allerdings auch nicht kommerziell released, von daher hab ich es da einfach drauf ankommen lassen.
Auf Youtube & co findet man ja eine Menge Coverversionen von Privatpersonen, die zum größten Teil nichtkommerziell sein dürften.
Wie verhält es sich hier, wenn ich (hobbymäßig) z.B. einen Track von Vangelis covern würde, und das bei Youtube oder Soundcloud hochlade (nicht monetarisiert)? Ist das wirklich eine Grauzone, oder gibt es klare rechtliche Abgrenzungen? Gibt es bei nichtkommerziellen Veröffentlichungen auch Unterschied zwischen Cover und Bearbeitung?
 
Auf Youtube & co findet man ja eine Menge Coverversionen von Privatpersonen, die zum größten Teil nichtkommerziell sein dürften.
Wie verhält es sich hier, wenn ich (hobbymäßig) z.B. einen Track von Vangelis covern würde, und das bei Youtube oder Soundcloud hochlade (nicht monetarisiert)? Ist das wirklich eine Grauzone, oder gibt es klare rechtliche Abgrenzungen? Gibt es bei nichtkommerziellen Veröffentlichungen auch Unterschied zwischen Cover und Bearbeitung?

Ich würde, wenn du da Rechtssicherheit haben willst, erstmal klären (mit einem juristischen Fachmenschen, nicht in einem Forum für Synthnerds), ob denn der Begriff "nichtkommerziell" (der ja in deiner Überlegung ganz zentral ist) überhaupt rechtlich irgendeine Rolle spielt.

Es gibt glaubich so immer die Vorstellung, dass man sich im Ernstfall damit rausreden könne, die Veröffentlichung sei ja "nicht kommerziell" gewesen. Nach dem Motto: "ich wollte ja gar kein Geld damit verdienen, also soll sich der klagende Originalkünstler mal nicht so anstellen". Ich wage mal zu bezweifeln, dass man, wenn's drauf ankommt, damit auf jeden Fall immer durchkommt. Vor allem: was heißt schon "nichtkommerziell" auf einer Plattform wie YouTube, bei der ja jeder Klick nolens volens in irgendeiner Weise monetarisiert ist?

Davon unabhängig, siehe Florians Beitrag oben: eine vorige Kontaktaufnahme tut nicht weh und kann einiges ziemlich unkompliziert klären.
 
Zuletzt bearbeitet:
Gibt es bei nichtkommerziellen Veröffentlichungen auch Unterschied zwischen Cover und Bearbeitung?

Die Einwilligung in eine Veröffentlichung eines Werkes darf als implizit angenommen werden, wenn das Werk vom Urheber selbst veröffentlicht wurde.

Es geht bei dieser ganzen Genehmigungs-Schote ja nicht ums Geld (Das Youtube Geld geht ja eh nicht an Dich als Coverender, sondern in Deinem Beispiel an Herrn Vangelis). Es geht ja nur darum, dass der Komponist eventuell was dagegen hat, wenn seine Komposition in einem bestimmten Umfeld aufgeführt wird. Klassische Beispiele sind die Widersprüche von Bands, wenn Ihre Lieder von politischen Parteien benutzt werden.

Du darfst also erst mal ungefragt eine Coverversion spielen oder auf Youtube veröffentlichen. Du musst nur damit aufhören, wenn es dem Urheber nicht gefällt, dass Du das tust.
 
Danke.
Bei der Menge an Coverversionen auf Youtube (zichtausende) gehe ich nicht davon aus, dass auch nur ein nennenswerter Bruchteil der Leute Erlaubnisse beim Urheber dafür eingeholt hat.
Youtube wird ja sowieso Vereinbarungen mit den meisten Verwertern haben, und ein Video ggf. von sich aus sperren.

Es bleibt die Frage nach Cover (Nachspielen) vs. Bearbeitung. Eine Technoversion von Axel F. dürfte als Bearbeitung gelten, und auch sowas findet man massenweise im Netz.
Natürlich kann man sich noch einmal richtig rechtlich beraten lassen, aber auch im Nerdforum gibt es eine gute Chance, dass der ein oder andere User beruflich oder aus Interesse entsprechend informiert ist. ;-)
 


Neueste Beiträge

News

Zurück
Oben