Copyright-Reform - Upload-Filter und Leistungsschutzrecht §17 - (bisher §13)

Diese 15-Sekunden-Regel gibt es nicht wirklich. Siehe dazu auch das Kraftwerk-Urteil. Oft geht es um Erkennbarkeit durch durchschnittliche ungeschulte Hörer. Egal ob 4, 7.54 oder auch nur 9 Sekunden. Die gesprochene Praxis an Gerichten ist daher anders. Aber wenn man das anwenden würde, wäre es möglich zu zitieren.

Es kommt dabei auch immer drauf an, was man damit macht. Wenn Youtuber über Musik reden wollen und man dürfte 14 Sekunden vorspielen, wäre das schon ein großer Gewinn und gut für die Künstler - denn dann könnte man das. Wenn es bedeutet, dass Moses P 15 Sekunden Metall auf Metall samplen kann, kann das manche auch nerven.

Ist also ein guter Ansatz, sowas auf den Stand zu bringen und ggf. die Regel so zu erweitern, dass es weniger Ärger gibt.
Glaube schon, dass Berichterstattung in jeder Form mit dieser Regel ein großes Aufatmen bekämen. Müsste aber EU-weit wenigstens werden. Besser als nur landesweit.

Na, mal sehen, was draus wird.
 


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