Und gerade frisch aus dem GEMA-Mailverteiler:
Liebe Mitglieder, 
 
wie sie bereits unserer Pressemitteilung entnehmen konnten, hat das Kammergericht in Berlin am 14.11.2016 im Fall Kramm u.a../.GEMA geurteilt, dass die GEMA nicht berechtigt sei, von den Erträgen der Kläger einen Verlegeranteil abzuziehen und zugunsten der Verleger auszuschütten. Die Urteilsgründe liegen der GEMA noch nicht vor. Nach unseren gegenwärtigen Erkenntnissen stützt sich das Urteil auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes in der Sache Vogel./.VG Wort und geht davon aus, dass die GEMA grundsätzlich an denjenigen auszuschütten hat, der die Rechte eingebracht hat. Abweichende Vereinbarungen z.B. im Verlagsvertrag sind jedoch weiter möglich, wurden vom Kammergericht im konkreten Fall aber nicht als ausreichende Grundlage für die GEMA-Verteilung angesehen. 
 
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Wir halten das Urteil für falsch und werden alles daran setzen, dass auch in der Zukunft eine gemeinsame Rechteauswertung von Urhebern und Verlegern möglich bleibt. Wir gehen gegenwärtig davon aus, dass spätestens zu Beginn des neuen Jahres eine gesetzgeberische Klarstellung erfolgen wird, die eine sichere Grundlage für die Verlegerbeteiligung schafft. 
 
Dennoch sind wir einstweilen gezwungen, die erforderlichen Konsequenzen aus der Entscheidung zu ziehen. Auf dieser Grundlage muss zum jetzigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass die GEMA zum 1.1.2017 nicht wie gewohnt an Verleger ausschütten kann. Was dies konkret für die einzelnen Rechtegruppen bedeutet, kann erst bei Vorliegen der Urteilsgründe abschließend bewertet werden. Der Aufsichtsrat wird in seiner Sitzung Anfang Dezember über das weitere Vorgehen beschließen. Dabei wird es auch um die Frage gehen, wie Urheber eine gewünschte Verlegerbeteiligung genehmigen können. 
 
Die GEMA hatte bereits im letzten Jahr Verjährungsverzichtserklärungen von ihren Verlegermitgliedern eingeholt, die die Ausschüttungen auf Nutzungsrechte und gesetzliche Vergütungsansprüche seit dem Jahr 2012 abdecken. Sie wird sich in Kürze an alle Verleger wenden, die diese Erklärung bisher noch nicht oder nur beschränkt auf gesetzliche Vergütungsansprüche abgegeben haben. Verleger, die diese Erklärung nicht abgeben, müssen noch in diesem Jahr mit einer Rückforderung der Ausschüttungen aus dem Jahr 2013 rechnen. 
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
Der Vorstand der GEMA 
Soso.
Mal schauen, was da noch so kommt.
Stephen