Sounddesigner für Presets / Patches gesucht

Sonnentiger schrieb:
Ist mir noch immer unverständlich, warum Musikschaffende - sofern ich das hier unterstellen darf - ausgerechnet gegen ihre eigene "Lobby" so scharf schießen. :mrgreen:
Die schießen nicht gegen ihre Lobby sondern gegen die schmarotzende IP Lobby.

Hier unentgeltlich eine Anekdote im Zusammenhang:

Ich hab mal einem bekannten Marktteilnehmeer einen Batzen DSP verkauft. Mehrere Effekte, ungewöhnliche. Für wenig Geld.

Später sollten die als Teil eines großen plattformübrgreifenden Bundles das hauptsächlich aus Presetsounds bestand
zweitverwurstet werden.
Ich bekam einen Vertragsentwurf der die Rechte dafür freigab plus die Info daß die Arbeit aber ja schon bezahlt sei.

Ich hab das nicht unterschrieben da ich auf dem Punkt stand:
a) entweder es ist bezahlt, dann brauchen sie die Unterschrift ja nicht für die Zweitverwurstung, oder
b) sie brauchen noch die Unterschrift für die Zweitverwurstung, dann ist es nicht bezahlt

Wir wurden uns nicht einig und sie haben das dann halt einfach ohne die Rechte zweitverwertet.
Nicht mal ein TShirt gabs...

Was bringt es mir in dem Fall als Schöpfer wenn Rechte an Sounds üblich werden?

Nix, aber dafür bringt es eine Unsicherheit für den Musiker, der nun nicht weiß ob und wer Rechte
an Sounds hält, uU sogar an Sounds die er zufällig nochmal neu erfindet, von denen er gar nicht weiß das sie Geschmacksmuster geschütz sind oder what ever.
Patentierte Patche. Nicht lizenzierte Sounds.

Dh keiner der Schöper profitiert. Weder ich noch er.

Und wer profitiert dann? Die IP Mafia.
Deswegen hassen wir diese, zurecht und aus ganzem Herzen, und jede Bemühung in der Richtung.

Amen.
 
resurgam schrieb:
Dh keiner der Schöper profitiert. Weder ich noch er.

Und wer profitiert dann? Die IP Mafia.

Deswegen hassen wir diese, zurecht und aus ganzem Herzen, und jede Bemühung in der Richtung.

Amen.

sag ich doch die ganze zeit :kaffee:

Deswegen hassen wir diese, zurecht und aus ganzem Herzen, und jede Bemühung in der Richtung.
:amen:
 
resurgam schrieb:
Sonnentiger schrieb:
Ist mir noch immer unverständlich, warum Musikschaffende - sofern ich das hier unterstellen darf - ausgerechnet gegen ihre eigene "Lobby" so scharf schießen. :mrgreen:
Die schießen nicht gegen ihre Lobby sondern gegen die schmarotzende IP Lobby.

Wer auch immer das sein soll.

resurgam schrieb:
Was bringt es mir in dem Fall als Schöpfer wenn Rechte an Sounds üblich werden?

Es geht nicht drum was üblich wird, sondern darum was Fakt ist. Da kannst du genausowenig was dran ändern wie ich.

Aber die Frage nach dem Nutzen kann nur ein Blinder nicht richtig beantworten: wenn du gewusst hättest, was dein Recht ist, dann hättest du für die zweitverwertung eine faire Beteiligung bekommen können. So bleibst du eben weiter ganzUnderground und schaust durch die Finger. Ist auch in Ordnung so, mir ganz egal, jeder ist seines Glückes Schmied. Aber diese Anpflaumerei für eine schlichte wissenschaftliche Untersuchung ist völlig unangebracht, solltest du auch der Ansicht sein, ich bin die "Ip Mafia", der Advokat des Teufels oder Letzterer selbst.
 
dann kümmere dich bei deiner "wissenschaftlichen" Untersuchung
doch mal darum warum niemand diesen ganzen ip kack bei sounds will

>es würde alle lähmen,
Sounddesigner, Musiker, synthhersteller, coder, alle im club :kaffee:
der einzige der da lacht ist der Anwalt der sich die Hände reibt und die Kasse klingeln hört :mrgreen:
für viel lärm um nichts :kaffee:
 
:lollo: ja genau. Du hast vergessen: alle Amerikaner sind reich, alle Banker essen Kinder zum Frühstück, und am Sonntag gibt es immer gratis Lutscher. Lassen wirs besser gut sein, ich unterhalt mich weiter zum Thema, und du suchst dir ein paar Gleichgesinnte oder -altrige, da hat jeder was davon, einverstanden?
 

Einblicke in die praxis hast du ausreichend bekommen,
daß war wohl nicht erwünscht :selfhammer:
have a nice day
ich geh dann jetzt wieder mit den coolen kids spielen :mrgreen:
 
Sonnentiger schrieb:
... Das klingt auf den ersten Blick etwas schräg, aber es gibt ja mittlerweile - auch hier im Forum - einige Musikstücke, die aus einem einzigen Sound bestehen, Stichwort Drones.
Bei Drones gibt es aber auch solche und solche. Sprich: Die einen lassen ne Stunde den Staubsauger laufen und bei den anderen passiert viel mehr, bzw. alles schon in 6 Minuten. ( https://soundcloud.com/illya-f/drone-work-synth1-at-2 )

Damit wären wir wieder bei dem Stichwort Komplexität. Ich sehe einfach nicht wo man da ansetzten sollte, eben weil die Grenze da wohl eher fließend sind. Außerdem: Wer bitte soll da denn entscheiden was schützenswert ist und was gerade noch nicht mit im Boot ist? Ich stelle mir das jedenfalls sehr schwer vor, gerade weil es dafür ja keine Instanz gibt. Also: Wer soll das machen?
 
Nun ja, Sonnentiger wird seine Dissertation zu diesem Themengebiet verfassen, soweit der Plan. Wenn diese fertig, bewillig und veröffentlicht ist, so hat das keine Auswirkung auf bestehende Gesetze, es könnte allerdinds sein, dass die Veröffentlichung manche einen Sounddesigner, Anwalt oder Richter veranlasst, Sachverhalte neu zu bewerten, mit entsprechenden Folgen, wie Klagen eingereicht und verhandelt werden.

Die Abwägung der Tatsachen, Beweismittel, Gutachten etc. obliegt dann weiterhin der Gericht.

Frage an Sonnentiger:
Gibt es einschlägige Fälle in der Literatur zu diesem Themenkreis, gerne auch erweitert von Patches/Presets auf abgesampelte Klänge aus Synthesizern. In dem Zusammenhang ist mir nicht ganz klar, was das Absamplen einer Geige vom Absamplen eines Minimoog unterscheiden sollte. Spannend wird es ja auch, wenn man das Geigensample aus einem Rompler absampelt.
 
@ Altered State:

Eine gute Frage. Ich kann Dir darauf abstrakt nur eine recht allgemein gehaltene Antwort geben, ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Die Untersuchung wird da mehr Anhaltspunkte bieten, sie ist noch nicht abgeschlossen.

Zumindest in Österreich ist die Werkqualität eine Rechtsfrage, dh, das entscheidet kein Sachverständiger, sondern ein Richter. Das ist mE auch in Ordnung, denn wer sollte betreffend Kunst - die ja eine Geschmacksfrage ist - sachverständig sein: ein Musikkritiker?

Der Richter entscheidet nach rechtlichen Gesichtspunkten, wägt also das Interesse des Schöpfers ab gegen das Interesse des Eingreifenden bzw der Allgemeinheit, dass eine bestimmte Leistung nicht monopolisiert werden sollte, weil das zB das freie Kunstschaffen oder die Wissenschaftsfreiheit übermäßig behindern würde.

Die Frage der notwendigen Komplexität ist daher mE immer im Kontext einer Interessenabwägung zu beantworten: je schwerwiegender die Interessen der Allgemeinheit sind, desto höher muss die Komplexität sein. Das ist auch der Grund, warum mit Begriffen wie Schöpfungshöhe vorsichtig hantiert werden sollte: ein Richter soll ja nicht die Qualität eines Werkes beurteilen und zum Richter über Kunstgeschmack werden. In Österreich wurde die Werkhöhe - die nicht ganz dasselbe bedeutet - deshalb als Schutzkriterium fallengelassen.

Damit gibt es aber in Grenzfällen auch keine absolute Sicherheit vorab, wo der Schutz beginnt: Recht ist - zumindest in Grenzfällen - ein bewegliches System aus kollidierenden Interessen. Der Vollständigkeit halber: das sehen nicht alle Juristen so; manche vertreten auch sehr starre Konzepte, die dann in Grenzfällen dazu tendieren, für den "normalen Bürger" unverständliche, formalistische Ergebnisse zu produzieren.

Ein Beispiel zur Interessenabwägung ist die Rspr zur nicht durch das Zitatrecht gedeckten Übernahme von Zeitungsartikeln: hier wurde ein aus dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung entspringendes Interesse des Übernehmenden als höher eingestuft als die exklusiven Verwertungsrechte des Urhebers.

@ swissdoc:

Es gibt in Deutschland schon ein paar Arbeiten, fast alle aus den 90ern, die sich mit diesem Problemkreis beschäftigen: zB Bindhart - Der Schutz von in der Popularmusik elektronisch erzeugten Einzelsounds nach dem Urheberrechtsgesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb; Münker, Hören, Hertin und Afra Canaris haben ebenfalls dazu geschrieben. In Österreich hat sich der Musiker und Rechtsanwalt Klaus Waldeck mit dem Thema Sampling auseinandergesetzt. Sehr interessant ist auch die Kraftwerk/Pelham Entscheidung des BGH.

Das Absampeln eines Minimoog per se ist genauso unproblematisch wie das einer Geige. Interessant wird es da, wo ein Klangdesigner auf dem Minimoog ein schutzfähiges Schallereignis produziert. Schutzfähig (auch) deshalb, weil es so komplex ist, dass der Schutz andere, die ebenfalls am Minimoog herumschrauben, nicht ungehörig am eigenen Musikschaffen hindert, solange sie nicht genau das nachahmen / einbauen / etc. wollen. Ob Schutzfähigkeit gegeben ist, zeigt die Interessenabwägung.
 
swissdoc schrieb:
In dem Zusammenhang ist mir nicht ganz klar, was das Absamplen einer Geige vom Absamplen eines Minimoog unterscheiden sollte.

da gibts auch keinen unterschied, aufnahmen von Instrumenten sind aufnahmen von Instrumenten

swissdoc schrieb:
Spannend wird es ja auch, wenn man das Geigensample aus einem Rompler absampelt.

hier gehts dann auch wieder um die rechte an den aufnahmen (also den samples) und deren nutzungsbedingungen ...
bei dem ganzen rechts-foo gehts immer ausschließlich um die rechte an den aufnahmen :kaffee:
da bei sound keine ausreichende schöfungshöhe erkennbar ist :kaffee:
 
:kaffee: :kaffee: :kaffee: Nur weil du das ständig wiederholst, wird es dadurch auch nicht richtiger...

@Minimoog: ich behaupte mal, in diesem Fall kann man tatsächlich nichts schützen. Bei einem Synthesizer mit so wenigen Parametern und ohne Speicher kann ein bloßer Sound (also kein Sample) für mein Empfinden nicht die notwendige Schöpfungshöhe erreichen.

Bei komplexeren, speicherbaren Synthesizern sieht das aber anders aus. Wenn ein Anbieter ein Preset verkauft, kann man das natürlich nicht beliebig weiterverbreiten oder sogar selbst verkaufen. So wie ich das verstehe, schränkt das aber die Verwendung des Synthesizers auch überhaupt nicht ein, d.h. wenn ich zufällig das selbe Preset erstelle ist es kein Problem. Wer dann im Konfliktfall was nachweisen muss ist dann die nächste Frage.
 
ich muss die Fakten ständig wiederholen, da sonst die Diskussion völlig frei dreht :opa:
widde widde wit - ich mach die welt wie se mir gefällt > ist mir zu doof :kaffee:
 
Max schrieb:
... Wer dann im Konfliktfall was nachweisen muss ist dann die nächste Frage.
Und genau dann braucht man einen Anwalt, also aus meiner Sicht zumindest. Bloß wer bezahlt den dann? Ich könnte mir das nicht leisten.. Ein professioneller Sounddesigner vieleicht, aber was macht der Hansel der seinen Kram Hobby-seitig bastelt? Der geht dann leer aus, oder wie?
 
Für mein subjektives Rechtsempfinden (bin aber kein Jurist), muss der Ersteller des Presets dir nachweisen, dass du sein geistiges Eigentum widerrechtlich benutzt.

Wenn du auf eBay Raubkopien von kompletten Soundsets verkaufst ist die Lage eindeutig und du bist du wohl dran.

Wenn es aber nur um deine eigene Musik geht und du keine geklauten Presets benutzt sehe ich aber überhaupt kein Problem. Und selbst wenn du dir irgendwo illegal Presets ziehst und in einem Track verwendest, wird es extrem schwer werden, das überhaupt erstmal zu entdecken und dann auch nachzuweisen.
 
Sonnentiger schrieb:
Das ist auch der Grund, warum mit Begriffen wie Schöpfungshöhe vorsichtig hantiert werden sollte: ein Richter soll ja nicht die Qualität eines Werkes beurteilen und zum Richter über Kunstgeschmack werden. In Österreich wurde die Werkhöhe - die nicht ganz dasselbe bedeutet - deshalb als Schutzkriterium fallengelassen.
Wo liegt der Unterschied zwischen Werks- und Schöpfungshöhe? Im Idealfall erschafft man ja ein Werk. Klingt mir nach Wortklauberei. Weißt du, ob das in Deutschland genauso gehandhabt wird?
 
Wortklauberei
wo bei bumm klatsch bumm klatsch und dem klassischem 3 step 303 pattern die schöfungshöhe oder werkshöhe liegen soll ist mir bei näherer Betrachtung auch völlig unklar :lollo: :twisted:
 
Max schrieb:
:kaffee: :kaffee: :kaffee: Nur weil du das ständig wiederholst, wird es dadurch auch nicht richtiger...

@Minimoog: ich behaupte mal, in diesem Fall kann man tatsächlich nichts schützen. Bei einem Synthesizer mit so wenigen Parametern und ohne Speicher kann ein bloßer Sound (also kein Sample) für mein Empfinden nicht die notwendige Schöpfungshöhe erreichen.

Bei komplexeren, speicherbaren Synthesizern sieht das aber anders aus. Wenn ein Anbieter ein Preset verkauft, kann man das natürlich nicht beliebig weiterverbreiten oder sogar selbst verkaufen. So wie ich das verstehe, schränkt das aber die Verwendung des Synthesizers auch überhaupt nicht ein, d.h. wenn ich zufällig das selbe Preset erstelle ist es kein Problem. Wer dann im Konfliktfall was nachweisen muss ist dann die nächste Frage.

Stimme Dir zu. Wahrscheinlich ist der Minimoog hier ein schlechtes Beispiel, ich hab aber auch keinen, daher kann ich es nicht verifizieren. Zum Sample: Es kommt mE nicht aufs Medium an. Was zählt und geschützt wird, ist "das Hörbare". Preset oder Sample sind nur Umcodierungen bzw ein Festhalten in einer bestimmten Abstraktionsebene, das dann wieder klingend gemacht wird.

Altered States schrieb:
Und genau dann braucht man einen Anwalt, also aus meiner Sicht zumindest. Bloß wer bezahlt den dann? Ich könnte mir das nicht leisten..

Stimmt schon bis zu einem gewissen Grad. Es kommt halt auf die Risikoabwägung an: was kann ich gewinnen, wie hoch ist der geschätzte Aufwand. Und: in Österreich gibt's in vielen Verfahren Verfahrenshilfe, wenn ein Prozess nicht völlig aussichtslos ist und ein Rechtssuchender sich das Prozessieren nicht leisten kann. Aber das bitte nur am Rande, denn hier geht es um die akademische Seite des Sache, nicht um die Beweis- oder Kostenfragen. Sonst kommen wir auch schnell wieder in die Anwalt=Raubtier - Diskussion, die dankenswerterweise grade außen vor ist.

salz schrieb:
Wo liegt der Unterschied zwischen Werks- und Schöpfungshöhe? Im Idealfall erschafft man ja ein Werk. Klingt mir nach Wortklauberei. Weißt du, ob das in Deutschland genauso gehandhabt wird?

Zu zweiten Frage: glaube ja, wobei ich nicht weiß, mit welcher Begründung. Das ist aber durch den EuGH mittlerweile europaweit sehr ähnlich.
Zur ersten Frage: ja, Wortklauberei. Diese Begriffe haben eine bestimmte Bedeutung und setzen wiederum andere Begriffe voraus, weshalb ich bevorzuge, in einer Runde von Nichturheberrechtlern damit nicht loszuargumentieren. Es geht im Wesentlichen bei Werkhöhe darum: soll das Schützbare vom Nichtschützbaren dadurch abgegrenzt werden, dass der Richter sagt, dies hat ausreichende Qualität, jenes nicht. Die Methode ist veraltet. Die Schöpfungshöhe bezeichnet das - soweit ich mich dunkel erinnern kann, in Österreich gibts das ja nicht - ein bisschen anders und sagt, dies ist originell, das nicht. Schafft aber auch wenig Klarheit und führt wieder zu heimlichen Qualitätsurteilen.
 
Klingt aber erstmal einleuchtend. Danke!

Sieht's also so aus?
Werkshöhe kann also auch für die Interpretation eines bekannten Werkes gelten (z.B. Beethoven auf dem Synth nachspielen)
Schöpfungshöhe setzt etwas Neues voraus.

Ich find's gut, wenn das unterschieden wird.
 
dann leg einen rückwartshall auf was auch immer und hast eine neue schöpfungshöhe
oder fahr alles durch n verzerrer :agent:
find ich jetzt nicht wirklich weniger schwammig vom begriff her
oder arbeitsintensiv was eine neue schöpfungshöhe rechtfertigen würde :lol:
 
Sonnentiger schrieb:
Stimmt schon bis zu einem gewissen Grad. Es kommt halt auf die Risikoabwägung an: was kann ich gewinnen, wie hoch ist der geschätzte Aufwand. Und: in Österreich gibt's in vielen Verfahren Verfahrenshilfe, wenn ein Prozess nicht völlig aussichtslos ist und ein Rechtssuchender sich das Prozessieren nicht leisten kann. Aber das bitte nur am Rande, denn hier geht es um die akademische Seite des Sache, nicht um die Beweis- oder Kostenfragen. Sonst kommen wir auch schnell wieder in die Anwalt=Raubtier - Diskussion, die dankenswerterweise grade außen vor ist.
Ich finde das aber schon wichtig. Was in Österreich gilt, davon habe ich hier in Hamburg ja nichts. Jedenfalls weiß ich auch nicht wie da die Rechtsprechung hier aussieht. Sehe mein Anliegen aber als erledigt an. Finde es aber nach wie vor wichtig, zu wissen, ab wann man sich dann zukünftig einen Anwalt nehmen muss. Also angedacht, noch ist es ja nicht so weit.
 
salz schrieb:
Sieht's also so aus?
Werkshöhe kann also auch für die Interpretation eines bekannten Werkes gelten (z.B. Beethoven auf dem Synth nachspielen)
Schöpfungshöhe setzt etwas Neues voraus.

Ich find's gut, wenn das unterschieden wird.

Ich glaub da habe ich mich missverständlich ausgedrückt: Werkhöhe ist nach der veralteten Rechtsprechung ein Schutzkriterium. Es besagt, dass eine gewisse ästhetische Qualität erreicht werden muss, damit etwas ein Werk und damit geschützt ist. Das wurde fallengelassen, weil das zwar ein auf den ersten Blick vernünftiger Ansatz war, man aber gesagt hat, welches Gericht darf sich anmaßen, etwas als qualitativ schützenswert zu beurteilen. Dieser Ansatz kommt aus der Tatsache, dass man sonst sog moderne Kunst, angewandte Kunst und wohl auch die meiste Unterhaltungsmusik vom Schutz ausgeschlossen hätte.

Schöpfungshöhe oder Gestaltungshöhe wiederum sagt, etwas muss nicht qualitativ hochwertig, aber individuell/originell sein, um geschützt zu werden. Das ist noch immer der gängige Ansatz und nicht falsch, aber in meinen Augen allein ein viel zu grober Filter, denn genauer betrachtet: was bedeutet schon "individuell"? Wann ist eine Leistung individuell? In Wirklichkeit wird dieser Begriff mit sehr vielen Vorstellungen aufgeladen und führt zu Einzelfallentscheidungen, die ziemlich unterschiedlich ausfallen können, je nach Richter. Neu reicht nämlich nicht, die Gerichte verlangen da einmal mehr, einmal weniger. Und dann hat man das unbefriedigende Ergebnis, dass Leute, die im Netz Reparaturanleitungen für alte Haushaltsgeräte online stellen, von den Herstellern abgemahnt werden mit Berufung auf das Urheberrecht an den Bedienungsanleitungswerken (!). Naja, wer will dann das Risiko eines Prozesses eingehen, wenn nicht klar ist, ob es nicht vl doch geschützt ist. Deshalb eben sollte es in dem Bereich viel mehr Klarheit geben, damit für jeden, der des Lesens mächtig ist, das Erlaubte in Ansätzen abschätzbar ist.

Auch ein bisschen offtopic, merk ich gerade...
 
Eigentlich ist das nicht OT sondern führt zum Kern, denn mit der Schöpfungshöhe hat man eigentlich ein ausreichendes
grundlegendes Werkzeug und Kriterium.
Das kommt ja nicht von ungefähr und galt jahrzentelang unangefochten...

Was Du scheinbar willst, so stellt es sich mir dar, ist ein Schutz unabhängig von jeglicher Schöpfungshöhe.

Denn wenn man die anlegt sind ganz klar ein Großteil aller Synthsounds nicht schützbar.

Und warum sollten sie es sein?
Und warum sollte überhaupt irgendetwas ohne Schöpfungshöhe schützbar sein, das ist schon beim Markenrecht u.ä. problematisch.

Der Trend das immer weiter aufzuweichen und zusätzliche geistige Claims monetär absteckbar zu machen ist Symptom der großen Krankheiten unserer Zeit in meinen Augen.
 
Bei Patenten spricht man nicht umsonst von Trivialpatenten die bis vor kurzem eben nicht schutzwürdig waren.
Aus gutem Grund.
 
resurgam schrieb:
Was Du scheinbar willst, so stellt es sich mir dar, ist ein Schutz unabhängig von jeglicher Schöpfungshöhe.

Im Gegenteil. Ich suche nach rationalen Kriterien für Schutzwürdigkeit, um die zentrale Frage beantworten zu können, nämlich: können Klänge aus einem Synthesizer urheberrechtliche Werke sein. Nur interessiert mich Schöpfungshöhe da peripher, weil der Begriff keine Antwort gibt. Die gibt erst im Einzelfall ein Richter nach freiem Ermessen. Und genau da liegt die Aufgabe der Rechtsdogmatik: das freie Ermessen der Gerichte durch das Finden rationaler Kriterien nach hinten zu verschieben.

Schau Dir dochmal die neuesten Entscheidungen an. Heute wird doch schon die Schutzfähigkeit von Hobby-Porträtfotos bejaht, genau wie von so ziemlich jedem Firmenlogo. Wo siehst Du da die Schöpfungshöhe? So wie derzeit vielerorts interpretiert, ist das meist ein beliebiger und inhaltsleerer Begriff.
 
Das es problematisch ist schrieb ich ja.

Beim Firmenlogo gibt es aber zusätzlich die Registrierung die grundsätzlich eben auch triviales im Zusammenhang schützen lässt.
Ich halte es wie gesagt eh für problematisch, wenn zB eine Farbe u. ä. für eine Klasse geschützt werden kann,
oder ein Alltagsbegriff oder -satz.

Und beim Hobbyphotograph, ich sehe kein Problem wenn so etwas von Fall zu Fall entschieden wird.
Der Unterschied zum Synth ist u.a. auch die Größe des Parameterraums die eben nicht zwangsläufig zum selben Ergebnis führt.

Ein gelungener sog. "Schnappschuss" legt ja schon dem Begriff nach nahe daß er nicht ohne weiteres repliziert werden kann.

Das ist bei Synthsounds und methodischem Vorgehen anders, die Anzahl der "Strings" Sounds die man an einem Juno schrauben kann
ist endlich und zwangsläufig im selben Parameterraum.
Anders mag es aussehen wenn ein "Hack" im Spiel ist, nur sind die wenigsten Synths überhaupt für Hacks geeignet.
Das ganze ist eben anders als bei Photos streng determiniert.

Und wie ein "schlechtes" Photo eines Tellers Spaghettis geschützt ist, ich weiß nicht ob das überhaupt wünschenswert ist wenn das generell geklärt ist.
 
Max schrieb:
Wenn du auf eBay Raubkopien von kompletten Soundsets verkaufst ist die Lage eindeutig und du bist du wohl dran.
Wie sieht es denn damit aus, Herr Anwalt 8)

Hier mal ein Blick in das UrhG aus Deutschland:
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/ ... G000301377

Fällt ein Preset/Patch alleine überhaupt unter die geschützten Werke?

§ 2 Geschützte Werke
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
-> nein, es ist ja kein Computerprogramm. Das läuft im Synth ab. (Anmerkung: eine Waldorf Microwave UPAW beschreibt im Sinne eines Computerprogrammes eine Wavetable)

2. Werke der Musik;
-> der Preset/Patch an sich ist keine Musik

3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
-> nope

7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
-> man könnte die Settings des Preset/Patch ausdrucken und als Tabelle formatieren, dann könnte diese Tabelle schützenswert sein

§ 4 Sammelwerke und Datenbankwerke
(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.
(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes.

Mit § 4.1 könnte es was werden, aber was weiss denn ich, was ein Jurist genau darunter versteht, was ich so interpretiere, dass eben die Auswahl der Parameter Settings als persönliche geistige Schöpfung gesehen werden kann. Sonst könnte ja ein Affe zufällig einen Chartbreaker Sound erwürfeln.
 
Sonnentiger schrieb:
resurgam schrieb:
Im Gegenteil. Ich suche nach rationalen Kriterien für Schutzwürdigkeit, um die zentrale Frage beantworten zu können, nämlich: können Klänge aus einem Synthesizer urheberrechtliche Werke sein.

ni ht alles durcheinander hauen....

es gibt: urheberrecht, leistungshschutzrecht, werkeigenschaft (eine werkhöhe ist mir noch nie begegnet!) und schöpfungshöhe. urheber, interpret, ausübender künstler.

ein preset ist KEIN sample.

ich versuche mal nachzustellen: firma abc hat einen sounddesigner angestellt, der im rahmen seines arbeitsvertrages die presets programmiert. d.h. er erschafft ein sogenanntes pflichtwerk. die urheberrechte liegen bei ihm, den leistungschutz muß und hat die firma. verkauft jemand die presets widerrechtlich (raubkopie), so ist das verstoß gegen urheberrecht und rechtswidrig.

das SPIELEN eines presets hat damit ÜBERHAUPT NICHTS zu tun, denn die werkeigenschaft und der sinn des presets besteht genau darin gespielt zu werden. im gegensatz zu samples braucht hier niemand eine erlaubnis o.ä. . gekauft ist gekauft und öffentliches spiel ist inclusive. das preset stellt keine künstlerisch/musikalische leistung da (streitbar, aber ohne kläger kein richter). denn: sonst müßte der presetprogrammiere ja z.b. auch bei aufführung seiner presets von der GVL was bekommen usw.... das ist nicht der fall. die leistungsschutzrchte sind mit der überweisung der gage/lohn von der firma abgegolten und mit dem kauf des gerätes besitzt man das recht das auch zu spielen.

hat also mit gema überhaupt nix zu tun. wenn jemand die presets kopiert und weiterverkauft ist es sache des rechteinhabers (firma des gerätes, oder urprünglicher sounddesigner) hier zu klagen udn urheberrechtsverletzung geltend zu machen. hat NICHTS mit musikalischen werken zu tun (preset ist auf CD zu hören als musikalisches werk).

während einem sample immer eine musikalische (!) wert- und werkschöpfung vorausging, ist das programmieren eines presets lediglich ein nichtmusikalischer vorgang (werk ja, aber kein musikalisches).

in dem moment wo ich als künstler mittles des preset ein "werk" schaffe, bin ich urheber. spiele ich ein sample ab (unverändert) bin ich "ausübender künstler". verwende ich ein sample in meinem eigenen werk o.ä. bin ich bearbeiter (rechte müssen eingeholt werden vom urheber)

p.s. mit sample meine ich hier urheberrechtlich schutzwürdige samples also mindestens 2 sekunden (??) keine samples in soundbibliotheken, wo "nur" ein klangausschnitt gesamplet ist, der dann bei tastendruck geloopt wird. diese samples sind wie presets: zwar geschützt gegen weiterverkauf, aber kein musikalisches "werk", nur "programmier-werk" ;-)
 
maffyn schrieb:
ich versuche mal nachzustellen: firma abc hat einen sounddesigner angestellt, der im rahmen seines arbeitsvertrages die presets programmiert. d.h. er erschafft ein sogenanntes pflichtwerk. die urheberrechte liegen bei ihm, den leistungschutz muß und hat die firma. verkauft jemand die presets widerrechtlich (raubkopie), so ist das verstoß gegen urheberrecht und rechtswidrig.
Du nimmst an, das ein Preset ein Werk gemäss UrhG sei. Ich glaube da ja nicht dran.
 


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