Resynthisierung vs. Urheberrecht

N

nbg

..
Hallo,

gibt es eigentlich noch ein Urheberrecht/Leistungsschutzrecht für eigenes erstelle Klänge?

Angenommen ich schraube einen "einzigartigen" Bass und mache damit einen Hit.

Mit "einzigartig" meine ich einen Klang, welchen man selbst mit fundierten Kenntnissen nicht 1:1 nachbauen kann weil er z.b. gelayert ist usw.

Würde diesen Klang jetzt jemand samplen und damit rumspielen, wäre die Qualität ja nicht die gleiche und außerdem sofort erkennbar woher er kommt.

Was aber wenn der "Klauer" diesen mit einem (Additive-)Synth resynthesiert und minimal verändert?

Habe gerade nämlich eine Beta gesehen von einem Synth, welcher sogar Drumloops synthetisiert und in Harmonische umwandelt...

Thanks,
nbg
 
Programmiere deinen Klang, mache ienen Hit, verdiene ein paar Millionen. Wenn du dann am Strand in der Karik liegst, umgeben von lauter hübschen Frauen, die dir die coolen Drinks servieren und sonst jeden Wunsch erfüllen, wenn dann einer deinen Supertollen Sound klaut, kannst du dir immer noch darüber Gedanken machen.
 
Prinzipiell bezieht sich das Urheberrecht auf alles, was du "schaffst". Wenn es zum Rechtsstreit kommt, kann es passieren, dass das Gericht ein "Werk" nicht als solches im Sinne des Urheberrechts versteht. Die nötige "Schaffenstiefe" fehlt dann und das Gericht weist eine Klage wegen des Bruches des Urheberrechts ab. Bei einzelnen (!) Klängen ist dies in der Regel der Fall.
D.h. du kannst davon ausgehen, dass kein deutsches Gericht deinen Anspruch verfolgen wird, wenn es "nur" um einen Klang geht.

Anders siehts aus, wenn der Klang mit dem dazugehörigen "Umfeld" eines Tracks gesamplet wird: hier gibt es laut BGH keine sog. "Bagatellgrenze". Alles, was es wert ist gesamplet zu werden, ist demnach auch schützenswert. Die Frage ist dann wiederrum, was daraus gemacht wird. Wenn das mit dem Sample neu geschaffene Werk in wesentlichen Teilen eine Neuschöpfung ist, wird der Urheber wiederum leer ausgehen.
So geschehen beim Streit "Kraftwerk vs. Pelham": http://www.taz.de/1/leben/musik/artikel/1/collage-oder-klangklau/

Unterm Strich: halte dich also daran, was Bernie meint. Mach deine Million und wenn einer den Sound dann verwendet, lass deine Anwälte über Sinn und Unsinn eines Rechststreites brüten. Wenn du keinen Hit landest und dein Sound später in einem Megaseller auftaucht, dann hast du eben kein Talent zum Hitlieferant und bist um die Erkenntnis reicher, dass Klänge rechtlich nix wert sind.
 
XCenter schrieb:
Prinzipiell bezieht sich das Urheberrecht auf alles, was du "schaffst". Wenn es zum Rechtsstreit kommt, kann es passieren, dass das Gericht ein "Werk" nicht als solches im Sinne des Urheberrechts versteht. Die nötige "Schaffenstiefe" fehlt dann und das Gericht weist eine Klage wegen des Bruches des Urheberrechts ab. Bei einzelnen (!) Klängen ist dies in der Regel der Fall.
D.h. du kannst davon ausgehen, dass kein deutsches Gericht deinen Anspruch verfolgen wird, wenn es "nur" um einen Klang geht.

Dann frag ich mich warum sich viele Labels extra die Mühe machen und die Samples "clearen".

XCenter schrieb:
Die Frage ist dann wiederrum, was daraus gemacht wird. Wenn das mit dem Sample neu geschaffene Werk in wesentlichen Teilen eine Neuschöpfung ist, wird der Urheber wiederum leer ausgehen.
So geschehen beim Streit "Kraftwerk vs. Pelham": http://www.taz.de/1/leben/musik/artikel/1/collage-oder-klangklau/

Ähm Kraftwerk hat da letztendlich "gewonnen" :) Aber da ging es ja um eine Sequenz und nicht nur einen Oneshot-Bass.
 
Für das Sample an sich gibt es ohnehin ein Leistungsschutzrecht. Wenn das Sample tatsächlich besonders markant ist, dann greift das auch. Wenn es es nur ein, beispielsweise, "tock" unter tausend anderen ist, welche weder das Ausgangswerk, noch das Zielwerk prägt, dann wird es, jedenfalls vor dem dt. BGH kaum ein Leistungsschutzrecht durchsetzen können. In lokalen Amtsgerichten mag das wieder anders aussehen. Im Ausland wieder ganz anders - in der US-Rechtsprechung setzt sich zunehmend die Tendenz durch, auch ein einzelnes gesampeltes Bit (kein Witz!) für leistungsschutzrechtlich schützbar zu halten.

Was nun das Pelham-Kraftwerk-Urteil betrifft: Hier wurde klar zuviel gesampelt. Aber ein Sieg für die Musikindustrie war das Urteil dennoch nicht, weil das Gericht Leitlinien erlassen hat, welche leistungsrechtlichen Auseinandersetzungen um Geringfügigkeiten klar begrenzt. Im Übrigen hat es viel Spielraum für die künftige Rechtsentwicklung belassen, was Fachanwälte freuen wird, die Musiker, wegen der damit verbundenen Rechtsunsicherheit, weniger.

Hoffe, geholfen zu haben.

Öps, und Urheberrecht für einen Klang? In Deutschland: Nö. Sonst sicher ich mir erst einmal rund 100 Klavierklänge - mal so als Beispiel. Dem urheberrechtlichem Schutz von Klängen steht das "Freihaltebedürfnis des allgemeinen Rechtsverkehrs" (gemeint: wir, die Musiker) entgegen - jedenfalls im Bereich der Populärmusik. Tja, im Bereich der "ernsten Kunst" ist die Frage z.Zt. strittig, wobei aber auch hier die Erreichung der notwendigen Schöpfungshöhe alles andere als leicht sein dürfte.

Es bleibt also der leistungsrechtliche Schutz. Wenn dein Klang so supertoll und schwer nachzumachen ist, so markant und Musikstücke prägend, dann hast du gute Karten. Sobald jemand deinen Klang mit eigenen Mitteln (aber ohne Sampling oder andere Kopiertechniken) nachbaut, darf der den dann aber auch verwenden.

Und das ist gut so. :D
 
lass den bass zb nicht frei im track laufen..
immer beats drunter oder hihat drauf..

mit was für fragen man sich beschäftigen kann....
 
nbg schrieb:
Dann frag ich mich warum sich viele Labels extra die Mühe machen und die Samples "clearen".


du darfst hier die ebenen nicht vermischen: es ist eine sache einen sound auf einem instrument zu progarmmieren - jeder der das gerät hat (oder eben "die geräte" kann den sound nachbauen - schleisslich kann ja auch jede rockband wenn sie möchte ihren sound so einstellen dass es genuaso wie zb angus young klingt ... insofern besteht da kein schutz (wo käme man denn da hin) wenn man dann aber auch noch ein mass an wiedererkennbarer melodie nachspielt dann ist es wiederum egal ob es der selbe oder ein anderer sound ist.

...sampling so wie wir es hier besprechen ist ja per definition das verwenden eines auschnittes eines bereits veröffentlichten geschützten werkes...aus diesem grund muss man sowas clearen lassen
schliesslich würde eine verwendung in ermangelung einer genehmigung gleich die rechte mehrer beteiligten verletzten: des komponisten, des verlags, des executive producers, und sogar der menschen die das stück eingespielt haben.
zu all diesen bereichen gibt es zb hier in ö eigenen verwertungsgesellschaften: akm=komponist, aume=mechanische rechte, lsg artists=mitwirkende, lsg label/verlag=verlagsrechte etc - in deutschland läuft das glaube ich alles zentral über die gema

dass sich mittelfristig natürlich die diskussion in punkto sampling durch die technischen entwicklungen partiell ad absurdum führt ist ne andere sache .. da wird man sehen wie das in zukunft zu bewerten ist.

ein beispiel aus der praxis übrigens: ich hatte mal in einem track den ich veröffentlicht habe ein 4/4 takt drumsample von falco drinnen und hatte beim verlage um freigabe angesucht - die haben promt abgelehnt und ich musste dann halt einfach rausfinden welchen drumcomputer man dazu verwendet hatte und habe dann mit freien single samples den drumpart defacto 1:1 nachgebaut - und fertig - schliesslich kann sich kein artist nen straighten 4to the floor beat unter benutzung eines allegemin erhältlichen drummies schützten lassen - ABER er kann sich klarerweise die verwendung seiner "eigenen original aufnahme" schützten lassen
 
nbg schrieb:
Dann frag ich mich warum sich viele Labels extra die Mühe machen und die Samples "clearen".

Der Absatz bezog sich auf Klang, nicht Samples. Genau lesen und verstehen.

Klang = Einzelsound (dein Beispielbass)
Sample = Musik- oder Dialogpassage (bei Pelham 2 Takte)

Bei Ersterem wirst du wohl keine Chance auf ein Gerichtsurteil haben. Bei Letzterem eher.

nbg schrieb:
Ähm Kraftwerk hat da letztendlich "gewonnen" :) Aber da ging es ja um eine Sequenz und nicht nur einen Oneshot-Bass.

Hier geht´s nicht darum, wer gewonnen hat, sondern um den Bereich zwischen Urheberrecht (unstrittig Kraftwerk) und der Verwendung eines musikalischen Zitates bei Neuschöpfung eines künstlerischen Wertes. Hier hat der "neue" Urheber je nach Qualität seiner Arbeit berechtigte Hoffnung damit vor Gericht durch zu kommen.

Ums mal klar zu sagen: ich bin kein Rechtsverdreher und halte es für müßig hier unter uns Laien Detailfragen zu erörtern. Ich gebe hier meinen Wissensstand aus knapp 20 Jahre aktiver Musikerfahrung wieder, um dir einen Eindruck zu vermitteln wohin hier in DE der Rechtshase läuft (auch zu Ostern). Dabei halte ich meine Aussagen bewusst flach: wenn du spezifischere Fragen zu dem Thema hast oder einen konkreten Fall diskutieren möchtest, solltest du dich an rechtliches Fachpersonal halten.
 


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