Drums von anderen Künstlern samplen

Wenn alle so vorsichtig gewesen wären, dann hätten wir einiges an wirklich toller Musik nie zu hören bekommen.

Was hat individuell als toll empfundene Musik mit der Gesetzeslage zu tun, nach der gefragt wurde? Es wird ja wenigstens noch erlaubt sein, mal auf deren Existenz hinzuweisen.

Da ich weder den besampelten Künstler kenne noch die Wege, die das Ergebnis mal nehmen wird, wäre es vermessen, hier einfach zu sagen: "Passiert eh nix.". Oder springst Du dem Fragesteller im Schadensfall bei?
 
Wo ist der Unterschied wenn jemand eine Drummachine über sein Interface sampled und dann in einen Software Sampler lädt, ein Drum Kit aus der DAW der selben Drummachine in einen Software Sampler lädt oder ein One Shot dieser Drummachine aus einem Track sampled und in einen Software Sampler lädt?

Der Unterschied ist, dass der Track o.g. Schutzrechten unterliegt. Es soll ja eben nicht nur die Drummachine gesampelt werden, sondern auch die spezielle Nachbearbeitung. Ansonsten müsste man ja nicht diesen Aufwand treiben, es aus einer Produktion zu schneiden. Denn nackte Drummachinesamples werden einem an allen Ecken (oft kostenlos) um die Ohren gehauen.
Ich dachte jetzt einfach „trockene Samples“, also der Track aus dem gesampelt werden soll hat vielleicht ein bisschen EQ und Kompression auf der Spur drauf.
 
Wenn alle so vorsichtig gewesen wären, dann hätten wir einiges an wirklich toller Musik nie zu hören bekommen.

Was hat individuell als toll empfundene Musik mit der Gesetzeslage zu tun, nach der gefragt wurde? Es wird ja wenigstens noch erlaubt sein, mal auf deren Existenz hinzuweisen.

Da ich weder den besampelten Künstler kenne noch die Wege, die das Ergebnis mal nehmen wird, wäre es vermessen, hier einfach zu sagen: "Passiert eh nix.". Oder springst Du dem Fragesteller im Schadensfall bei?

Ich habe meine Meinung kundgetan und Beispiele genannt, was hier nicht sehbar ist, da du nur meinen ersten Satz zitierst. Ein Forum ist auch dazu da eine breite Palette an Antworten zu bekommen, basierend auf denen kann man sich dann ja sein Bild machen und dementsprechend handeln oder auch nicht.
 
Ich dachte jetzt einfach „trockene Samples“, also der Track aus dem gesampelt werden soll hat vielleicht ein bisschen EQ und Kompression auf der Spur drauf

Das wäre vom Grundsatz her auch schon eine erbrachte "Leistung". Ob man die raushört, steht auf einem anderen Blatt. Kann man ohne Vorlage und Ergebnis nicht sagen.

Ich habe meine Meinung kundgetan und Beispiele genannt, was hier nicht sehbar ist, da du nur meinen ersten Satz zitierst. Ein Forum ist auch dazu da eine breite Palette an Antworten zu bekommen, basierend auf denen kann man sich dann ja sein Bild machen und dementsprechend handeln oder auch nicht.

Also dann eben als Fullquote:

Wenn alle so vorsichtig gewesen wären, dann hätten wir einiges an wirklich toller Musik nie zu hören bekommen.

Es kommt ja auch auf den Kontext an, in dem du das Sample dann verwendest, wie du es bearbeitest, also z.b. schneidest, filterst etc ...

Wenn du den refrein von "Drop it like it´s hot" klaust und 1:1 verwendest könnte es übel werden, aber wenn du fünf verschiedene Samples aus völlig unterscheidlichen Quellen hast und die in einen neuen musikalischen Zusammenhang bringst, wird es vermutlich überhaupt niemand bemerken.

Ich mache mir da keinen Kopf und sample was mir gefällt.

Es wurde danach gefragt, ob es ein Gesetz gibt, das hier Regelungen vorsieht. Und nicht, wem das alles latte ist.

Das man etwas so zerstückeln und verwursten kann, dass es keiner erkennt, ist ja richtig. Aber es ging hier um Sounds mit hohem Wiedererkennungswert, der - wie ich es verstanden habe - auch durchscheinen soll.

Btw. halte ich es auch für zielführender, einfach mal bei der Quelle zu fragen. Nicht alle wollen Kohle und manchmal ist das OK innerhalb von wenigen Stunde da. So meine Erfahrung beispielsweise mit Korg, deren ROM Samples für einen anderen Synth als (kostenloses) Wavetableset genutzt wurden. Denn auch bei dieser Art der Verwertung lag nahe, dass das LSR greift. Und es sind schon Produkte verschwunden, weil die Verwendung bestimmter Waveforms untersagt wurde.
 
Fragen über Fragen...macht es verwertungsrechtlich einen Unterschied ob ich die Kick vom Album des Urhebers oder einer Compilation sample? bin ich Hehler wenn ich den Amen- Break in der x-Generation vom x-ten Sample sample?

Wird mich Dieter verklagen wenn ich meinen neuesten Hit „Cherry is talking about a Atlantic Cadillac, which you can win if you want!“ nenne?
 
Zuletzt bearbeitet:
Würdest du dir mal die Links durchlesen die ich gepostet habe würdest es Wissen ...
 
Würdest du dir mal die Links durchlesen die ich gepostet habe würdest es Wissen ...

Die Links, die du gepostet hat, sind gut und wichtig; iRights ist eine tolle Quelle, wenn es um allgemeinverständliche Erklärungen zu dieser Problemlage geht.

Allerdings, ich zitiere (von da):

Das Verfassungsgericht entschied aber, dass die Kunstfreiheit einen Eingriff in die Verwertungsinteressen der Rechteinhaber überwiegen kann. Wenn das der Fall ist, braucht man für das Sampling keine Lizenz.

Das Urteil erlaubt also nicht jedes Sampling auch ohne Lizenz. Vielmehr muss jeder Einzelfall betrachtet werden: Handelt es sich um Kunst? Steht das neue Stück in Konkurrenz zum alten? Die Kriterien dafür sind laut dem Urteil, wie viel aus einem Werk entnommen wird, wie bekannt es ist, wie unterschiedlich altes und neues Werk sind und wie stark das Sampling dem ursprünglichen Urheber wirtschaftlich schaden würde.

Das heißt: So "klar", wie von manchen gerne behauptet wird, ist die Lage eben doch nicht. Alles voll mit Wenns und Abers. Das ist kein Fehler von iRights, sondern einfach eine Folge der Tatsache, dass die derzeitige Gesetzeslage hinterherhinkt hinter dem, was die Leute da draußen faktisch Tag für Tag machen.

Es kann -- das ist die Konsequenz für unseren Fragesteller -- daher auch weiterhin niemand voraussagen, ob ein konkretes Samplingvorhaben, wenn es realisiert und dann vor Gericht gezerrt wird, von diesem Gericht dann durchgewunken oder geahndet wird. Das BVerfG hat für den Fall Hütter/Pelham zwar eine Entscheidung getroffen, sogar eine mit ziemlicher Signalwirkung, aber eine Klarheit (die weitere derartige Verfahren überflüssig machen würde) hat es nicht geschaffen. Weiterhin fehlt für alle Beteiligten jegliche Rechtssicherheit. Und das ist eben auch die Message hier in der Passage bei iRights:

Es wird bis auf weiteres dabei bleiben, dass jeder einzelne Fall vor Gericht geprüft werden muss, und es kaum Möglichkeiten gibt, vorherzusagen, wie das in einem konkreten Fall ausgehen wird. Außer halt bei den Extremfällen an beiden Rändern (ausgiebiges Kopieren aus einem unbekannten Stück, das dann von einem bereits kommerziell erfolgreichen Interpreten zu einem konkurrierenden Soundalike verwurstet wird, bzw. auf der anderen Seite: minikleine Schnipsel ohne Schöpfungshöhe, die nicht mal der Urheber als die eigenen erkennen würde).

Auch das ist ein Unterschied zu der schiefen Analogie vom Autoklau, die in dem anderen Thread gebracht wurde: beim Autoklau kann ich mich schon im Voraus im StGB über die Konsequenzen schlau machen.

Der einzig gangbare workaround wird daher wohl erstmal bleiben, sich den Prozess eines wasserdichten sample-clearings zuzumuten. Für alle, die darin kein Hindernis in ihrer spontanen künstlerischen Betätigung sehen, und auch keine Schwierigkeiten haben, dass dann jemand anders zum Herr über Wohl und Wehe der eigenen Arbeit wird (das BVerfG hat diese Problematik ja deutlich anerkannt), sollte das durchaus eine Option sein.
 
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Genau das habe ich gemeint. Es gibt keine "klare" Aussage dazu. Es muss immer der Einzelfall und Kontext dazu betrachtet werden. Alles andere ist Spekulation und zurechtbiegen von Argumenten wie es einem gerade in den Kram passt.
 


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