gebrauchtkauf-garantiefall

THOMANN schrieb:
Guten Morgen,

Den Garantieanspruch haben nur Sie gegenüber uns.
Wenn Sie den Artikel weiterverkaufen können die Garantieansprüche nicht übertragen werden.

Vielen Dank

Mit freundlichen Grüßen
kurz und knapp ...
 
Das dürfte wohl den wenigsten klar sein.
Bei Anzeigen in der Schweinebucht liest man nämlich immer wieder so etwas wie "Restgarantie xx Monate, Originalrechnung wird beigefügt".

Gut zu wissen.
 
Mr. Roboto schrieb:
Das dürfte wohl den wenigsten klar sein.
Bei Anzeigen in der Schweinebucht liest man nämlich immer wieder so etwas wie "Restgarantie xx Monate, Originalrechnung wird beigefügt".

Gut zu wissen.

ähm ja, einige scheinen auch hier noch naiv gewesen zu sein, für mich wahr schon immer klar, ein Garantiefall ist mit grosser Wahrscheinlichkeit (bei den grossen Läden scheinbar sowieso) nur mit einer Abwicklung durch den Erstkäufer zu realisieren...
 
...

Hab mich jetzt mit T in Verbindung gesetzt , und die Dame hat sich kulanterweise dafür entschieden, den Garantieanspruch an den Käufer weiterzuleiten.

Sehr nett und besonders freundlich---obwohl ich si noch kurz belügen wollte und gesagt hatte "ich hab ihn nur verborgt" , aber sie wusste schon bescheid...da der käufer mir ihr zuvor telefoniert hatte!

Sollte abgehackt sein, mal lob an dieser Stelle für das grosse T
 
super.


grad ne mail bekommen vom T,das der garantiefall kulanterweise über mich abgewickelt wird.

grosses T rules....! ;-)


viel rauch um nichts.

thx mambala,für die klarstellung bei T.
 
Der Grund, warum das rechtmäßig ist, ist sehr einfach: Es besteht zwischen dem Zweitkäufer und dem Verkäufer schlicht und ergreifend kein Vertrag, aus dem sich irgendwelche Rechte herleiten ließen.

Diese Beschränkung findet sich eigentlich schon immer in vielen AGBs, und sie war auch stets rechtmäßig.

Wenn der Kaufbeleg ein Kassenzettel o.ä. Marke MediaMarkt ist, wo kein Name drauf steht, hat man natürlich keine Probleme. Bei Rechnungen mit Namen drauf kann es einem als Zweitkäufer dann natürlich schon passieren, dass der Händler die Gewährleistung ablehnt.
 
Ewen Cameron MK-Ultra schrieb:
@marv42dp

schlechten tag heute erwischt oder was? :shock:

Nö, ich will nur aufklären.

du verdrehst meine aussagen, aber ich lasse das so stehen. ich habe versucht trigger nach bestem gewissen zu helfen und kein streit gesucht.

Streitet doch niemand, und ich verdrehe auch nicht. Ich habe lediglich darauf hingewiesen, dass Du Garantie und Gewährleistung vermischst, und das eben nicht korrekt ist, weil das eben zwei völlig verschiedene Dinge sind.

zitat: "Hier funktioniert das i.d.R. auch ohne Anwalt sehr gut"
was legst du mir da in den mund, das ist ja schon forums mobbing

Äh, was? Kann es sein, dass Du da eventuell etwas empfindlich bist?
Es war lediglich ein Hinweis auf _meine_ Erfahrung mit dem Verbraucherschutz.

meine aussage deckt sich mit der von fetz

Nein, Fetz differenziert korrekt zwischen Garantie und Gewährleistung.

und um das zum abschluss zu bringen: beruhige dich, ich hab dich doch lieb :D

Dito ;-)
Ich wollte Dir nicht ans Bein pinkeln, nur den Irrtum mit der Garantie/Gewährleistung aufklären.
 
Das is ja mal ein Ding, gehörte auch zu den "Naiven" die meinten die Garatnie wird bei einem Verkauf mitübertragen...

Würde andererseits aber auch niemanden hängen lassen, falls mal was wäre. Von daher kommt es fast auf das gleiche raus...
 
Auf jeden Fall kann man sich beim Privatverkauf, ob im Forum oder auf eBay, den Hinweis "noch X-Monate Garantie - org. Rechnung wird mitgeliefert" mal locker sparen.
 
nanotone schrieb:
Auf jeden Fall kann man sich beim Privatverkauf, ob im Forum oder auf eBay, den Hinweis "noch X-Monate Garantie - org. Rechnung wird mitgeliefert" mal locker sparen.


sehe ich anderst. fakt ist das garantie noch bis..blabla
bei einem gebrauchtkauf sollte man die kontaktdaten vom erstkäufer halt haben.
blöd wirds wenn 3 hand,usw..
 
trigger schrieb:
...bei einem gebrauchtkauf sollte man die kontaktdaten vom erstkäufer halt haben...
Und was ist, wenn der liebe Verkäufer nach dem Deal keine Veranlassung mehr sieht im Garantiefall aktiv zu werden?
Was willst du ihm dann rechtlich androhen? Vorallem auf eBay sind nicht immer alle Menschen nett!
 
nanotone schrieb:
Auf jeden Fall kann man sich beim Privatverkauf, ob im Forum oder auf eBay, den Hinweis "noch X-Monate Garantie - org. Rechnung wird mitgeliefert" mal locker sparen.

Warum ... ? Muss dann nur abgewickelt werden auf den "Besitzer" der auf der Rechnung steht ;-) Die Garantie ist ja noch! Und der neue Besitzer weiß im Fall der Fälle kann er sich melden...


Thomann schrieb:
Anbei der Link für unsere AGB´s -

In Paragraph 5 steht näheres zu der 3-Jahre-Garantieleistung.

https://www.thomann.de/de/tho_agb.html
in einer 2. Mail ;-)
 
newmaster schrieb:
...Warum ... ? Muss dann nur abgewickelt werden auf den "Besitzer" der auf der Rechnung steht ;-) Die Garantie ist ja noch! Und der neue Besitzer weiß im Fall der Fälle kann er sich melden...
Nochmal: Die Garantie geht auf den Zweitkäufer nicht über, also hat der zum Verkauf stehende Artikel keine Garantie oder Gewährleistung mehr.
Der Verkäufer hat rechtlich keine Verpflichtung die Abwicklung eines Garantiefalles zu übernehmen.
 
nochmal: ich habe das kapiert ...
Wenn Du genau gelesen hättest , oder mich verstanden hättest .... Naja , für mich hat sich das Thema erledigt ... ich weiß bescheid ;-)

Viel spaß noch ... :lol:
 
nanotone schrieb:
Nochmal: Die Garantie geht auf den Zweitkäufer nicht über, also hat der zum Verkauf stehende Artikel keine Garantie oder Gewährleistung mehr.

Nochmal: bitte Garantie und Gewährleistung nicht in einen Topf werfen.
Die Gewährleistung geht nicht auf den Zweitkäufer über.
Händlergarantie geht i.d.R. nicht auf den Zweitkäufer über.
Herstellergarantie geht i.d.R. auf den Zweitkäufer über, zumindest sind die meisten Hersteller da sehr kulant.

Der Verkäufer hat rechtlich keine Verpflichtung die Abwicklung eines Garantiefalles zu übernehmen.

Korrekt.
 
marv42dp schrieb:
Die Gewährleistung geht nicht auf den Zweitkäufer über.

Das ist m.E. noch ungeklärt, allerdings erwarte ich eher, dass die Rechte aus der Sachmängelhaftung wirksam an den Gebrauchtkäufer abgetreten werden können (und i.a. auch werden - mitgeben des Kaufbelegs ist da ja eindeutige Absichtserklärung genug).
(Spannend wird es dann in dem Fall, in dem der Händler das Abtreten der Rechte aus der Sachmägelhaftung in seinen AGB ausschliest - das steht aber erst zur Debatte, wenn der einfache Fall geklärt ist, ok?)
 
marv42dp schrieb:
Nochmal: bitte Garantie und Gewährleistung nicht in einen Topf werfen.
Die Gewährleistung geht nicht auf den Zweitkäufer über.
Händlergarantie geht i.d.R. nicht auf den Zweitkäufer über.
Herstellergarantie geht i.d.R. auf den Zweitkäufer über, zumindest sind die meisten Hersteller da sehr kulant.
Ich werfe Garantie und Gewährleistung nicht in einen Topf.

Beides gilt in der Regel nur für den Erstkäufer und auf eine eventuelle Kulanz möchte ich mich nicht verlassen, da man im Schadensfall keinen Anspruch geltend machen kann.

Z.B. habe ich mir gestern mal die Garantiebedinungen einer Speicherkarte von SanDisk (also die Herstellergarantie) durchgelesen:
"...Diese Garantie wird dem Erstkäufer gewährt, der das Produkt direkt bei SanDisk oder bei einem autorisierten Händler erworben hat. Die Garantie ist nicht übertragbar..."
 
nanotone schrieb:
Ich werfe Garantie und Gewährleistung nicht in einen Topf.

Beides gilt in der Regel nur für den Erstkäufer ...

Wo ist denn das für die Sachmängelhaftung (ex. Gewährleistung) "allgemein" so geregelt?
Nach meinem (duchaus geringem) Verständnis gibt es grade keinen Grund, warum die Ansprüche aus Sachmängelhaftung nicht abtretbar sein sollten.
 
nanotone schrieb:
Beides gilt in der Regel nur für den Erstkäufer

Komisch ist nur, dass es in der Regel, auch bei eventuell anderslautenden Garantiebedingungen, kein Problem ist auch als Zweitkäufer die Herstellergarantie in Anspruch zu nehmen. Ich mache das regelmäßig im Kundenauftrag, und es gab noch nie ein Problem damit.
Vielleicht hatte ich auch bisher einfach Glück. Andererseits hat der Hersteller zwar nicht direkt was davon, wenn er das Gerät auch für den Zweitkäufer repariert, aber er hat ein Interesse daran die Wahrscheinlichkeit eines späteren Erstkaufes nicht durch kundenunfreundliches Verhalten zu senken.
 
Fetz schrieb:
nanotone schrieb:
Ich werfe Garantie und Gewährleistung nicht in einen Topf.

Beides gilt in der Regel nur für den Erstkäufer ...

Wo ist denn das für die Sachmängelhaftung (ex. Gewährleistung) "allgemein" so geregelt?
Nach meinem (duchaus geringem) Verständnis gibt es grade keinen Grund, warum die Ansprüche aus Sachmängelhaftung nicht abtretbar sein sollten.

Der Grund ist einfach: es besteht kein Kaufvertrag zwischen dem Erstverkäufer und dem Zweitkäufer - und selbiger ist Vorraussetzung für die Sachmängelhaftung.
Grundsätzlich haftet aber auch der Zweitverkäufer für Sachmängel:
"§ 475 I BGB verbietet im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs vorbehaltlich eines Ausschlusses bzw. einer Beschränkung des Schadensersatzanspruches (vgl. § 475 III BGB) die generelle Freizeichnung des Verkäufers von Mängelhaftungsansprüchen des Käufers."
 
marv42dp schrieb:
...Ich mache das regelmäßig im Kundenauftrag, und es gab noch nie ein Problem damit...
Im Kundenauftrag heißt ja wohl, daß du das im Namen der Erstkäufer machst.
Du bist hier eher ein Dienstleister oder Händler - das ist was anderes als ein Zweitkäufer.
 
marv42dp schrieb:
Der Grund ist einfach: es besteht kein Kaufvertrag zwischen dem Erstverkäufer und dem Zweitkäufer - und selbiger ist Vorraussetzung für die Sachmängelhaftung.
Grundsätzlich haftet aber auch der Zweitverkäufer für Sachmängel:
"§ 475 I BGB verbietet im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs vorbehaltlich eines Ausschlusses bzw. einer Beschränkung des Schadensersatzanspruches (vgl. § 475 III BGB) die generelle Freizeichnung des Verkäufers von Mängelhaftungsansprüchen des Käufers."
Das heißt doch im Klartext: Wenn ein Händler einen Artikel verkauft, dann haftet der Händler für Sachmängel. Wenn der Käufer als Privatperson den Artikel weiterverkauft, ist der Händler aus seiner Haftung raus. Der Zweitkäufer müßte seine Ansprüche gegen den Verkäufer richten, aber als Privatperson unterliegt er nicht der Sachmangelhaftung.
 
nanotone schrieb:
Im Kundenauftrag heißt ja wohl, daß du das im Namen der Erstkäufer machst.

Nein. Ich mache es im Auftrag des Erstkäufers, aber nicht im Namen. Der Hersteller weiß also i.d.R. nicht, dass ich nicht der Erstkäufer bin, und es interessiert ihn in den allermeisten Fällen auch nicht. Und wenn es ihn interessierte, war es bisher nie ein Grund die Garantie zu verweigern.

nanotone schrieb:
Der Zweitkäufer müßte seine Ansprüche gegen den Verkäufer richten, aber als Privatperson unterliegt er nicht der Sachmangelhaftung.

Wo steht das? Das BGB gilt nicht nur für juristische Personen.
 
marv42dp schrieb:
Wo steht das? Das BGB gilt nicht nur für juristische Personen.
Im BGB:

"Private Verkäufer haften gem 434, 437 BGB für die Sachmängel der verkauften Ware. Ein Mangel wird rechtlich als Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der vertraglich vereinbarten Soll-Beschaffenheit definiert. Ein Sachmangel liegt deshalb auch dann vor, wenn die Ware erheblich von der Beschreibung abweicht, ohne aber unbrauchbar (defekt) zu sein. Die Haftung kann durch den privaten Verkäufer jedoch ausgeschlossen werden. Dies gilt allerdings nicht für den Fall falscher Warenbeschreibungen, da der Verkäufer insoweit eine Garantie abgegeben hat, 444 BGB. In jedem Fall ist die Haftung für Sachmängel ist auf 2 Jahre begrenzt, 438 Abs.1 Nr.3 BGB."
 
marv42dp schrieb:
Nein. Ich mache es im Auftrag des Erstkäufers, aber nicht im Namen. Der Hersteller weiß also i.d.R. nicht, dass ich nicht der Erstkäufer bin, und es interessiert ihn in den allermeisten Fällen auch nicht. Und wenn es ihn interessierte, war es bisher nie ein Grund die Garantie zu verweigern.
Ich zweifle auch gar nicht an, daß die meinsten Hersteller im Garantiefall nicht prüfen ob du wirklich der Erstkäufer bist.

Was ich klarstellen möchte, ist das Risiko für den Zeitkäufer die Garantie bzw. Gewährleistung auch durchsetzten zu können und sich nicht durch die Slogan's ala "hat noch X-Monate Restgarantie" blenden zu lassen. Vieleicht wäre es sinnvoll bei Kauf eines Artikels mit Restgarantie eine Art Verpflichtung des Verkäufers etwaige Garantieansprüche abzuwickeln auszuhandeln und schriftlich zu fixieren.
 
nanotone schrieb:
marv42dp schrieb:
Wo steht das? Das BGB gilt nicht nur für juristische Personen.
Im BGB:

"Private Verkäufer haften gem 434, 437 BGB für die Sachmängel der verkauften Ware.

Na, und wo steht da, dass private Verkäufer nicht zur Sachmängelhaftung verpflichtet sind?

Oder habe ich
nanotone schrieb:
aber als Privatperson unterliegt er nicht der Sachmangelhaftung.

nur wieder falsch verstanden?
 
Steht doch da:

"Die Haftung kann durch den privaten Verkäufer jedoch ausgeschlossen werden"

Das ist auch der wichtigste Unterschied zum Händler. Und bloss nicht vergessen,
einen entsprechenden Passus bei Ebay &Co mit anzugene, sonst hat man auch als
Privatverkäufer die 2 jährige Sachmängelhaftung an der Backe.

Noch ein Hinweis: Die Herstellergarantie geht in der Regel weder auf den Erst- noch auf
den Zweitkäufer über. Sie gilt nur zwischen Hersteller und Händler und KANN vom
Händler an den Kunden weitergegeben werden.Herstellergarantie für den Endkunden
gibt es sonst nur per Rücksendung etwaiger Garantiekarten, die dem Gerät beiliegen.

Normalerweise gilt also:
Wenn ein Hersteller ein vom Endkunden als Garantiefall eingeschicktes Gerät
repariert oder austauscht geschieht das allenfalls aus Kulanz.
Er kann es aber genauso gut unbesehen zurückschicken.
 
Drumfix schrieb:
Steht doch da:

"Die Haftung kann durch den privaten Verkäufer jedoch ausgeschlossen werden"

"Kann" ist das Zauberwort. Das las sich bei nanotone eben anders.

[/quote]
Noch ein Hinweis: Die Herstellergarantie geht in der Regel weder auf den Erst- noch auf
den Zweitkäufer über. Sie gilt nur zwischen Hersteller und Händler [/quote]

Nein, das stimmt so pauschal nicht. Für wen die Garantie gilt, und wer die Abwicklung macht, legt der Hersteller fest - und viele leisten die Garantie eben auch direkt dem Endkunden.

Herstellergarantie für den Endkunden
gibt es sonst nur per Rücksendung etwaiger Garantiekarten, die dem Gerät beiliegen.

Nö, auch das stimmt so pauschal nicht. Ja, manche Hersteller leisten Endkunden nur Garantie, wenn sie Garantiekarten einreichen. Viele, die Garantiekarten beilegen, leisten auch ohne diese Karten.

Normalerweise gilt also:
Wenn ein Hersteller ein vom Endkunden als Garantiefall eingeschicktes Gerät
repariert oder austauscht geschieht das allenfalls aus Kulanz.

Wie gesagt: das "Normalerweise" kann ich nicht sekundieren, zumal jeder Hersteller bei den Garantiebedinungen sein eigenen Süppchen kochen kann, und viele Hersteller die Garantie in der Praxis anders handhaben, als sie sie über die Garantiebedingungen theoretisch festlegen.

Meine Erfahrung ist, dass es immer lohnt erstmal direkt beim Hersteller nachzufragen, ob eine Garantieabwicklung über ihn möglich ist. Das geht nämlich meist schneller und problemloser, als über den Händler.
 
Du hast recht. Der Hersteller legt selbst fest, wem und in welchem Umfang er eine
Herstellergarantie einräumt.
 


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