Impressum in Websites..

coool. bei mir der fall: genau 2 links. sogar genauso wie in dem besagten rechtsstreit:
erst link auf "kontakt", dann auf "impressum"

bin ICH etwa verklagt worden, ohne es mitbekommen zu haben?!
 
..., dass der Unternehmer den Verbraucher klar und unmissverständlich darauf hinweist, mit wem er in geschäftlichen Kontakt trete. Die erforderlichen Informationen müssten deshalb leicht erkennbar sein.
 
Anna_Lüse schrieb:
..., dass der Unternehmer den Verbraucher klar und unmissverständlich darauf hinweist, mit wem er in geschäftlichen Kontakt trete. Die erforderlichen Informationen müssten deshalb leicht erkennbar sein.

ja, das ist die begründung, aber das heißt nicht, dass es nicht auch private websites betrifft.
 
Umkehrschluss
argumentum e contrario

der Schluss bei der Gesetzesauslegung, dass der Gesetzgeber eine enge Wortfassung absichtlich gewählt hat, um die von ihr nicht erfassten Fälle von der entsprechenden (analogen) Behandlung auszuschließen.
 
Anna_Lüse schrieb:
Umkehrschluss
argumentum e contrario

der Schluss bei der Gesetzesauslegung, dass der Gesetzgeber eine enge Wortfassung absichtlich gewählt hat, um die von ihr nicht erfassten Fälle von der entsprechenden (analogen) Behandlung auszuschließen.

In unserem (Un)rechtssystem würde ich mich nicht unbedingt darauf verlassen. Gerade im Hinblick auf das WWW haben sich deutsche Richter mehr als einmal als vollkommen inkompetent erwiesen.
 
II. Wer ist verpflichtet ?

Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung trifft nach § 6 Satz 1 TDG alle Anbieter "geschäftsmäßiger Teledienste". Der Begriff "Teledienst" ist sehr weit gefasst, so dass im Prinzip jede Internetpräsenz ein Teledienst im Sinne des TDG ist, sofern sie nicht als Mediendienst im Sinne des Mediendienststaatsvertrages (MDStV - Anm.: Die Informationspflichten sind seit seit dem 1.7.2002 in § 10 MDStV geregelt) einzuordnen ist. Bedauerlicherweise hat es der Gesetzgeber versäumt, näher zu definieren, wann ein Teledienst als "geschäftsmäßig" im Sinne von § 6 TDG einzuordnen ist, um auf diese Weise den Anwendungsbereich der Pflicht zur Anbieterkennzeichnung sinnvoll einzugrenzen. Der Gesetzgeber spricht in der Gesetzesbegründung davon, dass jede nachhaltige Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht als geschäftsmäßig einzuordnen ist. Lediglich private Gelegenheitsgeschäfte sollen vom Anwendungsbereich ausgeschlossen werden. Letztlich ist jede Internetseite auf Dauer angelegt und damit nachhaltig, so dass dieses Kriterium nicht weiterhilft. Richtigerweise sollte man darauf abstellen, ob die Homepage im Zusammenhang mit einer unternehmerischen Tätigkeit im Sinne von § 14 BGB steht und dabei auf den Gesamtcharakter abstellen. Es ist allerdings zu befürchten, dass Teile der Rechtsprechung unter Berufung auf die Gesetzesbegründung lediglich auf die Nachhaltigkeit des Handelns abstellen und sehr schnell ein geschäftsmäßiges Handeln bejahen werden. Erschwert wird die Situation für private Homepagebetreiber zusätzlich durch die in anderem Zusammenhang von Teilen der Rechtsprechung vertretene Ansicht, wonach bereits das Schalten einzelner Werbebanner genügt, um ein Handeln im geschäftlichen Verkehr zu begründen. Diese Ansicht ist sicherlich falsch, hilft dem Betroffenen, der den Gang durch mehrere Instanzen und die damit verbundenen Kosten scheut, im Zweifel aber wenig. Wer daher rechtliche Risiken ausschließen möchte, sollte im Zweifel die Internetpräsenz mit einer ordnungsgemäßen Anbieterkennzeichnung versehen.

http://www.beckmannundnorda.de/tdgimpressum.html
 


News

Zurück
Oben